Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten
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Beibehalten werden soll die Auflage, dass zehn Prozent des gesamten Unterrichts multi- oder interdisziplinär zu gestalten sind und der wichtige Gedanke der Interdisziplinarität nicht nur auf die interdisziplinären Lernbereiche zu beschränken ist.
Für den Unterricht werden gegenüber heute keine wesentlich grösseren Gefässe zur Verfügung stehen. Die Verteilung der Lektionen soll so offen sein, dass die Lernziele erreicht werden können, unabhängig davon, aus welchem Ausbildungsfeld die Berufsmaturandinnen und -maturanden stammen.
Buchstabe e: Der Erwerb einer „mehrsprachigen Berufsmaturität“ war bisher nicht gebräuchlich, entspricht aber den Bedürfnissen von zweisprachigen Kantonen und Schulen an den Sprachgrenzen. Analog der gymnasialen Maturität soll der Anteil des Unterrichts und der Prüfungen in der mehrsprachigen Berufsmaturität geregelt werden.
Art. 12 Organisation der Bildungsgänge
Die Verbindung von Theorie und Praxis ist in der Berufsbildung konstitutiv. Deshalb wäre es falsch, theoretischen Unterricht wie es die erweiterte Allgemeinbildung darstellt, vollumfänglich einer beruflichen Grundbildung voranzustellen („Basisjahr Berufsmaturität“). Trotzdem soll eine gewisse Flexibilität gewahrt sein.
In dreijährigen beruflichen Grundbildungen ist ein Unterricht über alle Lehrjahre die Norm. In vierjährigen beruflichen Grundbildungen kann es sein, dass er erst im zweiten Bildungsjahr beginnt. Dies eröffnet insbesondere kleineren Schulen die Möglichkeit, den Berufmaturitätsunterricht für Lernende aller Berufe in gemeinsamen Berufsmaturitätsklassen ergänzend zum berufskundlichen Unterricht anzubieten (additives Modell).
Ausserdem soll es möglich sein, dass Lernende einer dreijährigen beruflichen Grundbildung das letzte Jahr des Berufsmaturitätsunterrichts auch nach erreichtem Fähigkeitszeugnis noch berufsbegleitend absolvieren können. In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktikum im letzten Jahr erlaubt diese Regelung, den Unterricht zu grössten Teilen vor Aufnahme des Praktikums abzuschliessen.
Es obliegt den Schulen, den berufskundlichen Unterricht und den Unterricht in erweiterter Allgemeinbildung zu koordinieren und Modelle anzubieten, die sowohl für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als auch für das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis optimal sind. Beispiele sind das bereits erwähnte additive Modell (berufskundlicher Unterricht in der Stammklasse, erweiterte Allgemeinbildung in einer Berufsmaturitätsklasse) und das integrative Modell (berufskundlicher Unterricht und erweiterte Allgemeinbildung werden integriert in reinen Berufsklassen oder Klassen mit verwandten Berufen vermittelt).
Für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses wird der Berufsmaturitätsunterricht grösstenteils als einjähriger Lehrgang angeboten. Möglich sind auch Angebote, die sich über drei oder vier Semester erstrecken und so eine Teilzeitbeschäftigung ermöglichen.
Absatz 3: Die Offenheit für neue Formen von Angeboten muss gewahrt bleiben.
Art. 13 Zulassungsverfahren und Aufnahmebedingungen
Zum Berufsmaturitätsunterricht soll nur zugelassen werden, wer den obligatorischen Stoff der Sekundarstufe I so beherrscht, dass Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss besteht. Die Übertrittsverfahren sind und bleiben im Kompetenzbereich der Kantone.
Art. 14 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen
Die Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen ist ein Grundsatz des neuen Berufsbildungsgesetzes (vgl. BBG Art. 9 ‘Förderung der Durchlässigkeit‘). Für Dispensationen kommen nur Fächer in Frage, nicht die interdisziplinären Lernbereiche. Diese beinhalten besondere Zielsetzungen zum Aufbau von Studierkompetenz. Eine Dispensation schliesst nicht aus, dass die dispensierten Fächer in die interdisziplinäre Projektarbeit miteinbezogen werden.