Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/14: Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität · 19 Seiten

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Art. 21 Zeitpunkt

Eine optimale Lehrplangestaltung und der Abbau eines zu hohen Prüfungsdrucks sind Argumente für die Möglichkeit, von den sechs Prüfungsfächern bereits drei im Laufe des Bildungsgangs abzuschliessen. In der Regel ist es sinnvoll, die Schwerpunktfächer erst am Schluss des Bildungsgangs zu prüfen, damit dieses Wissen zu Beginn des Studiums möglichst präsent ist.

In den interdisziplinären Lernbereiche, in denen vor allem die Methodenkompetenzen im Vordergrund stehen, soll bis zum Ende des Bildungsgangs gearbeitet werden.

In schulisch organisierten Grundbildungen mit Praktika am Schluss muss die Möglichkeit offen gelassen werden, den grössten Teil des Unterrichts vor Aufnahme des Praktikums abzuschliessen. Die interdisziplinäre Projektarbeit ist davon ausgenommen, weil erst mit der Bildung in beruflicher Praxis der wirkliche Bezug zur Arbeitswelt erfolgt. Dieser ist einer der Grundlagen der interdisziplinären Projektarbeit.

Art. 22 Anerkannte Sprachdiplome

Der Einbezug von internationalen Sprachdiplomen hat in der beruflichen Grundbildung eine Tradition als Qualifikation für den Arbeitsmarkt. Die Möglichkeit des Einbezugs von Sprachdiplomen in die Berufsmaturitätsprüfung soll beibehalten werden, sofern diese Sprachdiplome auf Bildungsziele in der erweiterten Allgemeinbildung ausgerichtet sind und das geforderte Niveau der Fremdsprachenkompetenz erfüllen.

Art. 23 Notenberechnung

Der Rahmenlehrplan legt fest, in welchen Fächern die Abschlussprüfung schriftlich und mündlich oder nur schriftlich oder mündlich erfolgt. In jedem Fall fällt die gesamte Prüfungsnote nicht mehr ins Gewicht als die Erfahrungsnote.

Die Erfahrungsnote ergibt sich aus den Leistungen über die ganze Unterrichtsdauer. Damit übernimmt die Berufsmaturität neu die Regelung, die in der beruflichen Grundbildung Standard ist. Diese Regelung schafft mehr Freiheit für die Lehrplangestaltung, weil die Erfahrungsnoten die Leistungen über den ganzen Lehrstoff abbilden.

Die Regeln für die Erarbeitung der interdisziplinären Projektarbeit wurden bisher von den Kantonen oder der Berufsfachschule definiert. Die in Absatz 5 definierten Grundsätze sind im Rahmenlehrplan zu präzisieren.

Art. 24 Bestehen

Für das Bestehen gelten die analogen Bedingungen wie für die Promotion. Die Gesamtnote ist das Mittel aus der Summe der Noten der 4 Grundlagenfächer, der 2 interdisziplinären Lernbereiche, der 2 Schwerpunktfächer und zusätzlich der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit.

Art. 25 Wiederholung

Hier sind die Bedingungen festgehalten, wie ungenügende Fächer zu wiederholen sind und ungenügend abgeschlossene interdisziplinäre Lernbereiche. Für die Wiederholung einer ungenügenden interdisziplinären Projektarbeit treffen die Kantone Regelungen. Weil die interdisziplinäre Projektarbeit gegen Ende des Bildungsganges ausgeführt wird, kann bei ungenügenden Leistungen bereits vor der Ende des Bildungsganges eine Nachbesserung ermöglicht werden.

Art. 26 Folgen des Nichtbestehens

Wer den Berufsmaturitätsunterricht lehrbegleitend besucht und die erweiterte Allgemeinbildung der Berufsmaturitätsprüfung nicht besteht, muss die Möglichkeit haben, mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abzuschliessen. Für den allgemeinbildenden Teil ist die Verordnung über den allgemeinbildenden Unterricht massgebend oder die entsprechende Ver-