Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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unterzeichnet. Die Kontrolle durch das Parlament wird dadurch sichergestellt, dass der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm oder von Verwaltungseinheiten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge erstattet (Art. 48a Abs. 2 RVOG).

Artikel 113

Inspektionen werden seit Jahren keine mehr durchgeführt und es ist auch nicht geplant, sie wieder einzuführen. Diese Bestimmung kann daher aufgehoben werden.

Artikel 122

Eine eigentliche Entlassungsinspektion wird heute nicht mehr durchgeführt. Hingegen werden die Angehörigen der Armee bei der Entlassung aus der Militärdienstpflicht weiterhin zur Rückgabe des persönlichen Materials aufgefordert. Die administrative Abwicklung (u.a. Aufgebot, Dispensationen und Mahnung) bleibt weiterhin bei den Kantonen. Hingegen erfolgt die eigentliche Rücknahme des Materials durch den Bund, nachdem die kantonale Zuständigkeit im Bereich Armeematerial nicht mehr besteht (vgl. Botschaft vom 7.9.2005 zur Ausführungsgesetzgebung NFA, Ziff. 2.5, BBl 2005 6029). Der heutige Artikel 122 ist entsprechend neu zu formulieren.

Artikel 123 Absatz 2 Buchstabe a

Begriffliche Korrektur. Bei den hier erwähnten privatrechtlich organisierten Rüstungsunternehmen handelt es sich um solche des Bundes, und nicht um solche der Gruppe Rüstung.

Artikel 130a

Im Gefolge der Armee XXI und der damit einhergehenden Bestandesreduktionen werden auch diverse Immobilien ausser Dienst gestellt. Nach der Bundesverfassung (Art. 78; SR 101) nimmt der Bund Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmäler. Die Unterschutzstellung erfolgt im Rahmen des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz (NGH; SR 451). Vorliegende Bestimmung soll explizit sicherstellen, dass Immobilien, die als erhaltenswertes Kulturgut eingestuft werden, unter Schutz gestellt, statt der Liquidation zugeführt werden (vgl. auch Kommentar zu Art. 109a betreffend den Entwurf eines Kulturförderungsgesetzes).

Artikel 140 Absatz 1

Die Begriffe für das Armeematerial im Militärgesetz (Art. 105) werden im Rahmen des Bundesgesetzes vom ... über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; BBl 2005 6029) neu definiert. Deshalb kann auf die ohnehin nicht abschliessende Aufzählung in Artikel 140 verzichtet werden.

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Dieses Kapitel wird im Sinne mehrerer Aufträge des Bundesrates, die Bearbeitung von Personendaten im Bereich der Armee und der Militärverwaltung zu überarbeiten, in ein neues Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme überführt. Bei der konkreten Formulierung entsprechender Normen hat sich gezeigt, dass es einer umfangreichen Regelung bedarf, um den Anforderungen des Datenschutzes zu entsprechen. Das Militärgesetz würde dadurch, im Vergleich zu