Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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den übrigen Inhalten, unverhältnismässig zahlreiche Normen über den Datenschutz erhalten. Es soll daher, analog zum Entwurf des Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BBl 2006 5093), mit Teil C der Vorlage ein eigenständiges Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) geschaffen werden, das die Datenschutzanliegen abschliessend regelt. Das 7. Kapitel des Militärgesetzes besteht damit nur noch aus einem entsprechenden Verweis (Art. 146).

8. Kapitel: Gewerbliche Tätigkeiten

Art. 148i

Diese Bestimmung enthält die vom Finanzhaushaltgesetz geforderte formellgesetzliche Ermächtigung der einzelnen Verwaltungseinheiten des VBS zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten (s. Ziff. 1.1.2.4). Sie richtet sich in erster Linie an die Armee und an die Militärverwaltung, was dem eigentlichen Anwendungsbereich des MG entspricht. Für die übrigen Bereiche des VBS (Bevölkerungsschutz und Sport) sollen eigene Regelungen eingeführt werden. Für den Bereich des Bevölkerungsschutzes geschieht dies durch die neue Bestimmung in Artikel 73a BZG, die zusammen mit der vorliegenden Revision des MG eingeführt wird. Für den Sport soll im Rahmen einer separaten Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0) eine entsprechende Regelung getroffen werden.

Bis zum Erlass von bereichsspezifischen gesetzlichen Bestimmungen gilt für alle Verwaltungseinheiten die vorliegende allgemeine Regelung der gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 148i MG.

Die Verwaltungseinheiten legen selbst fest, ob und welche gewerblichen Tätigkeiten sie - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - ausüben wollen. Dies kann z.B. die Vermietung von Armeematerial und Fahrzeugen (Gruppe Verteidigung) oder die Vermietung von Unterkünften und die Lizenzierung von Marken des VBS sowie die Erbringung privatrechtlicher Dienstleistungen (armasuisse) umfassen. Auch neue privatwirtschaftliche Aktivitäten, wie die Vermarktung von Ausbildungs - Knowhow im Bereich Verteidigung, sind möglich.

Gewerbliche Tätigkeiten sollen immer ein Nebenprodukt der amtlichen Tätigkeit sein. Sie sind z.B. dort zulässig, wo eine bestehende, momentan nicht benötigte Verwaltungsressource (Fahrzeug, Gebäude, etc.) wirtschaftlich genutzt werden soll. Für gewerbliche Tätigkeiten kommen Gegenstände und Vermögenswerte in Betracht, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben beschafft wurden oder Nebenprodukte, die aus der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben entstehen (z.B. technisches Know-How und industrielle Verfahren im Bereich armasuisse, die auch für Dritte nutzbar gemacht werden können). Mit dem Begriff "Hauptaufgaben" (Abs. 1) sind die durch die Organisationsverordnung für das VBS vom 7. März 2003 (OV-VBS, SR 172.214.1) definierten Aufgaben der Verwaltungseinheiten gemeint.

Als gewerbliche Tätigkeiten (soweit sie nicht durch Spezialgesetze geregelt sind) kommen im Rahmen des VBS insbesondere in Frage:

- die Vermietung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen,

- die Vermietung von Geräten und Material,

- die Vermietung von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen,

- die Lizenzierung von Marken,