Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/15: Revision 09 der Militärgesetzgebung · 46 Seiten

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- die Zuverfügungstellung von Forschungsergebnissen, Einrichtungen und

speziellen Verfahren der armasuisse.

Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen der enge Zusammenhang zu den Aufgaben der betreffenden Verwaltungseinheit fehlt oder die zu ihrer Ausübung die Schaffung einer zusätzlichen, spezifischen Infrastruktur erfordern, sind nicht zulässig.

Die Verwaltungseinheiten sind bei der Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten denselben wettbewerbsrechtlichen Vorschriften unterstellt (OR, UWG) wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

Die in Absatz 2 geforderte Kosten- und Leistungsrechnung dient der Kostentransparenz. Die Wendung "zu mindestens kostendeckenden Preisen" bedeutet, dass die von den Verwaltungseinheiten erbrachten Leistungen nach dem Vollkostenprinzip zu verrechnen sind.

Änderung bisherigen Rechts (Anhang)

1. Bundespersonalgesetz (BPG)

Artikel 24 Absatz 3 BPG

Gestützt auf den geltenden Artikel 24 Absatz 2 BPG konnte das zivile Personal der Gruppe Verteidigung im VBS bereits zu kurzen Einsätzen verpflichtet werden, soweit die Tätigkeit im Ausland derjenigen im Stellenbeschrieb entsprach. Es war dazu keine Änderung des Arbeitsvertrages nötig. Im Rahmen der Auslandeinsätze der Armee besteht jedoch die Notwendigkeit, Spezialisten der Gruppe Verteidigung, die unabdingbar für einen Auslandeinsatz nötig sind, für längere Zeit im Ausland verpflichten zu können, ohne das diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag explizit geregelt worden ist.

Dieser Artikel entspricht grundsätzlich dem neuen Artikel 47 Absatz 4 MG. Im Gegensatz zum militärischen Personal, das generell zu Einsätzen im Ausland verpflichtet werden kann, soll für das zivile Personal eine Einschränkung gelten: Es soll nur das Personal eingesetzt werden, das die benötigte spezialisierte Funktion im VBS ausübt, soweit solche Spezialisten nicht auf dem Arbeitsmarkt rekrutiert werden können. Dies ist zum Beispiel der Fall bei den Helikoptermechanikern, die bei Auslandeinsätzen mit Armeehelikoptern deren Wartung im Ausland sicherstellen müssen.

2. Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Artikel 17 und 18

Da die Rekrutierung von Stellungspflichtigen für die Armee und den Zivilschutz seit dem 1. Januar 2004 gemeinsam durchgeführt wird, ist eine einheitliche Verwendung der Begriffe angezeigt. So ist nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung über die Rekrutierung (VREK, SR 511.11) unter dem Begriff "Zuteilung" die anlässlich der Rekrutierung vorgenomme Zuteilung zu einer Funktion (in der Armee oder im Zivilschutz) zu verstehen. Unter Einteilung hingegen ist im Bereich des Zivilschutzes die Einteilung in eine Formation oder in die Personalreserve zu verstehen; diese erfolgt im Gegensatz zur Zuteilung durch die Kantone.

Entgegen den oben gemachten Ausführungen verwendet das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG, SR 520.1) in den Artikeln 17 und 18