Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/22: Gesamtschau FinöV · 138 Seiten

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o der Abschreibung von Aktiven (nicht liquiditätswirksam) sowie in einer späteren Phase,

o Rückzahlungen der dem Fonds vom Bund gewährten Vorschüsse.

Der Ertrag setzt sich zusammen aus

o den Fondseinlagen in Form von zweckgebundenen Einnahmen sowie

o der Aktivierung von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen (nicht liquiditätswirksam) und Vorschüssen.

Bundesrat entscheidet periodisch über Mitteleinspeisung in Fonds

Der Bundesrat entscheidet periodisch im Rahmen der Kompetenzen4, in welchem Umfang die verschiedenen vorgesehenen Finanzmittel (Art. 4 des Reglements) in den Fonds eingespeist werden. Er stützt sich dabei auf eine Finanzplanung, welche sicherstellt, dass die Projektkosten gedeckt sind. Der Bundesrat erstellt eine vierjährige Finanzplanung und informiert das Parlament über deren Ergebnisse gleichzeitig mit dem Budget (Art. 8 Abs. 2 des Reglements).

Bundesversammlung entscheidet im Rahmen des Budgets über Mittel für Projekte

Die Bundesversammlung legt zusammen mit dem jährlichen Voranschlag mit einfachem Bundesbeschluss fest, welche Mittel für die verschiedenen Projekte eingesetzt werden sollen. Dazu genehmigt sie für jedes Projekt einen Voranschlagskredit (Art. 3 des Reglements). Die Bundesversammlung muss ebenfalls die Rechnung des Fonds genehmigen (Art. 8 Abs. 1 des Reglements).

Investitionsvolumen des FinöV-Fonds von 30,47 Mia. Franken (Preisstand 1995) wird eingehalten

Das Investitionsvolumen, das über den FinöV-Fonds finanziert wird, beträgt gemäss der Botschaft zu Änderungen bei der Finanzierung der FinöV-Projekte vom 8. September 2004 (FINIS) 30,47 Milliarden Franken (Preisstand 1995) und setzt sich wie folgt zusammen:

Tabelle 1: Investititionsvolumen FinöV-Fonds

BAHN 2000 12,95

NEAT 14,19

HGV-Anschluss 1,16

Lärmsanierung bzw. -schutz 2,17

Total 30,47

(Angaben in Milliarden Franken, Preisstand 1995)

4 Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 der Bundesverfassung