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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten
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Art. 96 Abs. 5
5 Er muss durch geeignete Massnahmen dafür sorgen, dass das vom Störfall betroffene oder zur Störfallbeseitigung eingesetzte Personal im ersten Jahr nach dem Ereignis keine effektive Dosis von mehr als 50 mSv, für Tätigkeiten zum Schutz der Bevölkerung und insbesondere zur Rettung von Menschenleben von mehr als 250 mSv erhält.
Art. 103
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 111 Abs. 1
1 Die Radonkonzentration nach Artikel 110 (Radongrenz- und -richtwertmessung) muss durch anerkannte Messstellen ermittelt werden.
Art. 112 Anerkennung und Pflichten der Messstellen
1 Das BAG anerkennt eine Messstelle für Radongrenz- und -richtwertmessungen sowie Radonspezialmessungen, wenn sie:
a. über das zur ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben nötige Fachpersonal und Messsystem verfügt;
b. Gewähr für einwandfreie Aufgabenerfüllung bietet, namentlich wenn das Personal bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Beeinflussung ausgesetzt ist, die zu Interessenskonflikten führt.
2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die technischen Anforderungen an die Messsysteme und die Verfahren für die Erhaltung von deren Messbeständigkeit.
3 Die Messstellen sind verpflichtet, ihre Daten in die Radondatenbank (Art. 118a) einzugeben.
4 Das BAG überwacht die Messstellen.
Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 1
Sanierungen
1 Die Kantone legen Massnahmen zur Sanierung von Räumen fest, in denen der Grenzwert nach Artikel 110 Absatz 1 überschritten ist. In Gebieten mit erhöhten Radongaskonzentrationen führen sie Sanierungsprogramme durch.
Art. 117 Abs. 1
1 Die Kantone übergeben dem BAG regelmässig die angepassten Pläne mit den Radongebieten.