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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten
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e. das Transportieren von radioaktiven Stoffen in der Luft (UN-Nummern 2912, 2915, 2916, 3321 und 3332 gemäss Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 17. August 200520 über den Lufttransport).
Art. 133 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 133 Abs. 2
2 Er muss der Aufsichtsbehörde jährlich den genauen Standort jeder Strahlenquelle melden, deren Aktivität grösser ist als der 100 000-fache Wert der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 oder deren Dosisleistung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 1 mSv/h übersteigt.
Art. 134 Abs. 3 Einleitungssatz und Abs. 4
3 Wer Strahlenquellen vertreibt, muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen wie folgt Bericht erstatten: ...
4 Für alle anderen Formen des Umgangs kann die Buchführung und Berichterstattung im Einzelfall in der Bewilligung geregelt werden.
Art. 137 Kontrolle von medizinischen Anlagen und medizinischen Einrich-
tungen mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen
1 Die Aufsichtsbehörde führt stichprobeweise Strahlenschutzkontrollen in Betrieben mit medizinischen Anlagen oder medizinischen Einrichtungen mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen durch.
2 Das BAG kann Dritte, die bei Diagnostikanlagen in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie Praxen von Chiropraktoren und Zahnpraktikern eine Wartung nach Artikel 74 Absatz 3 durchführen, mit einer Kontrolle beauftragen.
Art. 138 Abs. 2 erster Satz
2 Die Eidgenössische Zollverwaltung räumt dem BAG den Zugriff auf die Datenbank ein, in der die Zollanmeldungen mit den Angaben nach Artikel 78 Absatz 2 gespeichert sind.
Art. 141a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Die Zubereitung oder Synthese von radiopharmazeutischen Endprodukten muss dem Artikel 31a spätestens ab ... (3 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung) entsprechen.
2 Der Medizinphysiker nach Artikel 74 Absatz 7 muss spätestens ab ... (3 Jahre nach Inkrafttreten der Änderung) beigezogen werden.