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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten

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Art. 66 Abs. 2

2 Aus der Kennzeichnung müssen Radionuklid, Aktivität, Herstellungs- und Messdatum und Klassifikation gemäss ISO12-Norm 291913 ersichtlich oder ableitbar sein.

Art. 67 Abs. 2

2 Jede geschlossene radioaktive Strahlenquelle, deren Aktivität oberhalb des hundertfachen Werts der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 liegt, muss einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Typenprüfung unterzogen werden und entsprechend klassifiziert sein.

Art. 69 Abs. 5

5 Das EDI und das UVEK erlassen die erforderlichen Vorschriften über Schutzmassnahmen für den Umgang mit offenen radioaktiven Strahlenquellen.

Art. 70 Abs. 4

4 Die Aufsichtsbehörde kann in Anlagen mit einem Zonenkonzept Ausnahmen von Artikel 69 Absatz 1 gestatten.

Gliederungstitel vor Art. 73

6. Abschnitt: Betrieb und Unterhalt von Anlagen und radioaktiven Strahlenquellen

Art. 74 Abs. 3 und 7

3 Der Zustand von medizinischen Röntgenanlagen und medizinischen Einrichtungen mit geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen muss mindestens alle sechs Jahre, der von Therapieanlagen über 100 Kilovolt und der von Bestrahlungseinheiten mindestens jährlich im Rahmen einer Wartung geprüft werden.

7 Für nuklearmedizinische Anwendungen und durchleuchtungsgestützte interventionelle Radiologie muss der Bewilligungsinhaber regelmässig einen Medizinphysiker nach Absatz 4 beiziehen.

Art. 75 Abs. 2

2 Das EDI und das UVEK regeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Art der Lagerung und die Anforderungen an die Lagerstellen.

12 International Organization for Standardization Die technischen Normen der ISO in dieser Verordnung können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen werden.

13 ISO 2919, Ausgabe 1999-02, Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation.