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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten

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2 Die sachkundige Person gemäss Artikel 11 muss die der Untersuchung entsprechenden Dosiswerte im Patientendossier vermerken und mit dem dazugehörigen Referenzwert vergleichen. Die Überschreitung von Referenzwerten ist zu begründen.

3 Bei diagnostischen, dosisintensiven radiologischen Anwendungen sind auf Anordnung des BAG einmal jährlich während einem Monat folgende Daten zu protokollieren und dem BAG zur Verfügung zu stellen:

a. Zeitpunkt sowie Art und Weise der Untersuchung;

b. Strahlendosiswerte;

c. Anlagespezifikationen;

d. Geschlecht und Alter der Patientinnen und Patienten.

Art. 44 Abs. 3

3 Die Strahlenexposition ist nach den Anhängen 3, 4, 5 und 7 zu ermitteln.

Art. 58 Abs. 4

4 Das EDI und das UVEK erlassen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erforderlichen Vorschriften für das Verhalten in kontrollierten Zonen.

Art. 59 Abschirmung

1 Der Raum oder Bereich, in dem stationäre Anlagen oder radioaktive Strahlenquellen betrieben oder gelagert werden, ist so zu konzipieren oder abzuschirmen, dass unter Berücksichtigung der Betriebsfrequenz:

a. an Orten ausserhalb von kontrollierten Zonen innerhalb des Betriebsareals, wo sich nichtberuflich strahlenexponierte Personen aufhalten können, die Ortsdosis 0,02 mSv pro Woche nicht übersteigt. Dieser Wert kann an Orten, wo sich Personen nicht dauernd aufhalten, bis zum Fünffachen überschritten werden.

b. an Orten ausserhalb des Betriebsareals die Immissionsgrenzwerte nach Artikel 102 nicht überschritten werden.

2 Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann an selten begangenen Orten ausserhalb von kontrollierten Zonen innerhalb eines ständig überwachten Betriebsareals, wo eine Überschreitung des Dosisgrenzwerts für nichtberuflich strahlenexponierte Personen durch geeignete Massnahmen unterbunden wird, die Ortsdosisleistung bis zu 0,0025 mSv pro Stunde betragen. Der Jahresgrenzwert nach Artikel 37 ist in jedem Fall einzuhalten.

Art. 65 Abs. 1

1 Geschlossene radioaktive Strahlenquellen müssen bezüglich Bauart dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.