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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten

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Art. 12 Therapeutische Anwendungen

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für therapeutische Anwendungen von Anlagen und geschlossenen radioaktiven Strahlenquellen gilt:

a. das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom;

b. ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden therapeutischen Methode;

c. eine vom BAG anerkannte Ausbildung in Strahlenschutz; und

d. eine angemessene praktische Ausbildung in einem Spital.

2 Wird der Inhalt der Ausbildungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d bereits im Rahmen der Weiterbildung nach Absatz 1 Buchstabe b vermittelt, so kann das BAG den Arzt von einer zusätzlichen Ausbildung dispensieren.

Art. 13 Diagnostik und Therapie mit offenen radioaktiven Strahlenquellen

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für die Anwendung von offenen radioaktiven Strahlenquellen gilt:

a. das eidgenössische Arztdiplom oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Arztdiplom;

b. ein entsprechender eidgenössischer Weiterbildungstitel, ein als gleichwertig anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel oder eine gleichwertige Weiterbildung in der entsprechenden diagnostischen und therapeutischen Methode;

c. eine vom BAG anerkannte Ausbildung über den Strahlenschutz bei der medizinischen Anwendung von Radionukliden; und

d. eine angemessene praktische Ausbildung in einem Spital.

2 Wird der Inhalt der Ausbildungen nach Absatz 1 Buchstaben c und d bereits im Rahmen der Weiterbildung nach Absatz 1 Buchstabe b vermittelt, so kann das BAG den Arzt von einer zusätzlichen Ausbildung dispensieren.

Art. 14 Abs. 1

1 Als Nachweis der notwendigen Sachkunde für tiermedizinische Anwendungen ionisierender Strahlen gilt das eidgenössische Diplom für Tierärzte oder ein als gleichwertig anerkanntes ausländisches Tierarztdiplom.

Art. 15 Medizinisches Personal

1 Die folgenden Berufsgruppen müssen den Nachweis der notwendigen Sachkunde durch eine vom BAG anerkannte Ausbildung im Strahlenschutz mit Prüfung erbringen:

a. Fachleute für medizinisch-technische Radiologie (MTRA);