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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten
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Art. 118 Abs. 3
3 Das BAG stellt den Kantonen die Messdaten im Abrufverfahren zur Verfügung.
Art. 118a Radondatenbank
1 Das BAG führt eine zentrale Radondatenbank. Es speichert darin die Daten, die nötig sind, um den Vollzug der Messungen und der Sanierungen laufend beurteilen zu können und um statistische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen.
2 In der zentralen Radondatenbank werden folgende Daten gespeichert :
a. Gebäudestandort;
b. Gebäudeangaben;
c. Raumangaben;
d. Messdaten;
e. Sanierungsdaten.
f. Gebäudeeigentümer und/oder -benutzer (Name, Adresse, Postleitzahl, Ort).
3 Die Mitarbeitenden der Fach- und Informationsstelle Radon sind berechtigt, die Daten in der Datenbank gemäss Bearbeitungsreglement zu bearbeiten.
4 Die anerkannten Messstellen, Dosimeterverkaufsstellen sowie die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die von ihnen erhobenen Daten in die zentrale Radondatenbank einzutragen. Zu diesem Zweck können den genannten Stellen die gesammelten Daten im Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.
5 Die mit der Messung und Sanierung beauftragten Personen können Einsicht in die Gebäudedaten nehmen und sind befugt Angaben über die Messung und Sanierung einzutragen. Zu diesem Zweck können ihnen die gesammelten Daten im Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden.
6 Die in der Datenbank erfassten Daten werden nach 100 Jahren gelöscht.
Art. 125 Abs. 3 Bst. c und e
3 Von der Bewilligungspflicht sind ausgenommen:
c. das Vertreiben, Verwenden, Lagern, Transportieren, Entsorgen, Ein-, Aus- und Durchführen von fertigen Uhren mit radioaktiven Stoffen, wenn sie den ISO-Normen17 315718 und 416819 entsprechen, sowie von höchstens 1000 Uhrenbestandteilen mit radioaktiver Leuchtfarbe;
17 International Organization for Standardization Die technischen Normen der ISO in dieser Verordnung können beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen werden.
18 ISO 3157, Ausgabe 1991-11, Radioaktive Leuchtfarbe für Zeitmessgeräte, Spezifikation.
19 SN ISO 4168, Ausgabe 2003-09, Zeitmessgeräte - Bedingungen für die Durchführung von Kontrollen an Radiolumineszenzbeschichtungen.