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Vernehmlassung 2006/23: Teilrevision der Strahlenschutzverordnung, der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung und der Dosimetrieverordnung · 23 Seiten
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Art. 77
Das EDI und das UVEK legen im Rahmen ihrer Zuständigkeit fest, welchen Anforderungen die Transportverpackung von radioaktiven Strahlenquellen genügen muss, die innerhalb des Betriebsareals transportiert werden.
Art. 78 Abs. 2 Einleitungssatz
2 In der Zollanmeldung für die Ein- und Ausfuhr müssen folgende Angaben enthalten sein:
Art. 82 Abgabe fester Abfälle
1 Feste radioaktive Abfälle mit spezifischen Aktivitäten von höchstens der hundertfachen Freigrenze nach Anhang 3 Spalte 9 können ausnahmsweise mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde an die Umwelt abgegeben werden, wenn durch eine Vermischung mit inaktiven Materialien sichergestellt werden kann, dass die Werte von Anhang 2 nicht überschritten sind.
2 Mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde können Radium-Altlasten aus Siedlungsgebieten, deren spezifische Aktivität über den in Absatz 1 genannten Werten liegt, ebenfalls an die Umwelt abgegeben werden, falls eine Entsorgung über die üblichen Entsorgungskanäle nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre und eine Entfernung gesamthaft für Mensch und Umwelt eine wesentlich bessere Lösung darstellt.
Art. 83 Abs. 1
1 Brennbare radioaktive Abfälle können im Betrieb, in welchem sie anfallen, oder mit Zustimmung des BAG auch in anderen Betrieben verbrannt werden. Die Abfallverbrennungsanlage muss den Vorschriften der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 198514 und der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 199015 entsprechen.
Art. 94 Abs. 8
8 Die Aufsichtsbehörde legt im Einzelfall die Methodik und die Randbedingungen für die Störfallanalyse sowie die Einordnung der Störfälle in die Häufigkeitskategorien der Absätze 3 - 5 fest.16 Die effektive Dosis oder die Organdosen durch störfallbedingte Bestrahlung von Personen sind mit den Beurteilungsgrössen und Dosisfaktoren der Anhänge 3, 4 und 7 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu ermitteln.
14 SR 814.318.142.1
15 SR 814.600
16 Ursprünglich Abs. 6.