Bericht AsylG

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 87Fedlex · Ergebnisbericht

Art. 15 Abs. 1, 2 (neu) und 3 (aufgehoben): Beteiligung an den Haftkosten

1 Bei Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75 – 78 des AuG wird ab einer Haftdauer von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 140 Franken pro Tag ausgerichtet, basierend auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.

2 Das Bundesamt kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 des AuG abschliessen. Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach Absatz 1.

3Aufgehoben

Zustimmung

Kantone: NW, SO

Parteien: CSP CH, CVP, GPS, SP, SVP

Interessierte Kreise: SFH, SGB, Asylbrücke ZG, AIn, CSP, Caritas, Caritas Bern, HEKS, SAJV, sek, SRK, Unia, UNHCR, zh.ch, Stadt ZH

Keine Bemerkungen: Tdh, BVGer, CP, EKF, hotelleriesuisse, FER, Humanrights,

KKJPD/SODK, GastroSuisse, CVAM, SFM, Swiss, SAV, SSV, SGeV

Ablehnung

Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH

Parteien: Interessierte Kreise: VKM

VKM, AI, AG, BS, BL, GR: Soweit der Bund kantonale Haftanstalten für den Vollzug der von ihm angeordneten Ausschaffungshaft beansprucht, hat er die kantonal geltenden Ansätze zu entrichten. Die vorgesehene Haftkostenpauschale ist nicht kostendeckend und soll auf 195 Franken erhöht werden (BS: Erhöhung auf 300 Franken, GR: Erhöhung auf 200 Franken). SG: Im Kanton SG betreibt der Bund das Transitzentrum Altstätten. In der VVWA ist zu regeln, welchen Status dieses Zentrum hat. Sollte auch dort Haft angeordnet werden, müsste der Bund mit dem Kanton SG eine Vereinbarung über den Haftvollzug abschliessen. Der Kanton SG hat kaum Kapazitäten zum Vollzug der ausländerrechtlichen Haft.

SZ, TG, UR, OW, GL, AR, FR, JU, ZH, BE: Die vorgesehene Haftkostenpauschale ist nicht kostendeckend und soll für die inhaftierten Asylsuchenden auf 195 Franken erhöht werden. VD: Die Streichung des bisherigen Abs. 2 ist nicht gerechtfertigt, er muss beibehalten werden, da mit der Nothilfepauschale die medizinischen Kosten während der Haft nicht genügend gedeckt sind. Alternativ ist die Pauschale nach Abs. 1 entsprechend zu erhöhen. ZG: Erhöhung der Pauschale auf 180 Franken. NE: Erhöhung der Pauschale auf mind. 260 Franken, Ausdehnung auf Art. 73 AuG. SH: Nicht kostendeckend: Erhöhung der Pauschale auf 200 Franken. LU: Nicht kostendeckend: Erhöhung auf mind. 200 Franken, Ausdehnung auf Art. 73 AuG. TG: Keine Kapazitäten für Haft ab Transitzentrum Altstätten. TI, VS: Erhöhung der Pauschale, da nicht kostendeckend.

1a. Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen

Allgemeine Bemerkungen SFH, SGB, AIn, Asylbrücke ZG, CSP, HEKS, Unia, GPS, SP, CSP CH (sinngemäss):

schlagen vor, den Abschnitt 1a zu ändern und in den Artikeln 15a bis 15g VVWA Ausfüh-

- 87 -