Bericht AsylG
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 95 Seiten
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Art. 4: Beschaffung von Reisepapieren (wurde im Rahmen des Vorschlags des Bundesrates nicht geändert)
SFH, SGB, AIn, Asylbrücke ZG, CSP, HEKS, Unia, GPS, SP, CSP CH: Die seit dem
1.1.2007 in Kraft getretene Verordnungsbestimmung ist gesetzeswidrig, denn sie will die Datenweitergabe für Fälle erlauben, die vom Gesetzgeber klar ausgeschlossen sind. Laut Verordnung gilt die Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird. Die Ablehnung eines Asylgesuches bedeutet nicht zwingend, dass auch die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde (z.B. wenn das Asylgesuch wegen eines Asylausschlussgrundes abgelehnt wurde und Flüchtlinge vorläufig aufgenommen werden). Laut Verordnung gilt die Flüchtlingseigenschaft als verneint, wenn ein Nichteintretensentscheid gefällt wurde. Bei Nichteintretensentscheiden findet aber keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft statt.
Problematisch ist zudem, dass Ausführungen fehlen, wann eine Datenweitergabe zulässig ist, weil sie eine Gefährdung der Asylsuchenden oder ihrer Verwandten bedeutet. Die SFH weist darauf hin, dass auch ohne ausdrückliche Regelung in der Verordnung in jedem Einzelfall abgeklärt werden muss, ob die Datenweitergabe im konkreten Einzelfall eine Gefährdung bedeutet oder nicht. Schliesslich enthalten die Verordnungen keine Bestimmungen zum Rechtsmittelweg.
CSP CH: Sobald z.B. Beschwerden oder ausserordentliche Rechtsmitteleingaben als nicht zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden, sollte die Datenweitergabe sofort sistiert werden.
UNHCR: Für die Umsetzung und konkrete Anwendung von Art. 97 Abs. 2 AsylG hat das UNHCR angeregt, bei der Einschätzung der Gefährdung der betroffenen Person und ihrer Angehörigen den Inhalt der Beschwerde sowie andere relevante Informationen zu berücksichtigen und allgemein mit grösster Sorgfalt vorzugehen. Eine Datenweitergabe vor einer letztinstanzlichen Entscheidung sollte allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die Erstinstanz nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern auch die Voraussetzungen einer vorläufigen Aufnahme abgelehnt hat und es sich um einen offensichtlich unbegründeten Sachverhalt handelt. Dieser Aspekt soll auf Verordnungsstufe aufgegriffen werden.
Art. 4a: Vereinbarungen mit ausländischen Behörden
Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen von unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AuG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat sowie die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.
Zustimmung
Kantone: AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH
Parteien: CSP CH, SP, GPS, CVP, SVP
Interessierte Kreise: VKM, Caritas, Caritas Bern, SAJV, sek, SRK, UNHCR, zh.ch, Stadt ZH
Keine Bemerkungen: Tdh, BVGer, CP, EKF, hotelleriesuisse, FER, Humanrights,
KKJPD/SODK, GastroSuisse, CVAM, SFM, Swiss, SAV, SSV, SGeV
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