Vorlage VVWA
Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 5 Seiten
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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
Art. 5 Organisation der Ausreise
(Art. 71 Bst. b AuG)
Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA
(Art. 71 Bst. c AuG)
Art. 11 Abs. 2
2 Das Bundesamt kann mit den zuständigen Behörden der Flughäfen Zürich-Kloten und Genf-Cointrin oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dienstleistungen, welche die zuständige Behörde am Flughafen und Dritte im Auftrag des Bundesamtes erbringen, werden direkt mit diesem abgerechnet.
Art. 15 Abs. 1, 2 (neu) und 3 (aufgehoben)
1 Bei Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75 – 78 des AuG wird ab einer Haftdauer von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 140 Franken pro Tag ausgerichtet, basierend auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das Bundesamt passt die Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr diesem Index an.
2 Das Bundesamt kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 des AuG abschliessen. Die finanzielle Abgeltung richtet sich nach Absatz 1.
3
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 15a
1a. Abschnitt: Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen
Art. 15a
Aufgehoben
Art. 15b
Aufgehoben
Art. 15c
Aufgehoben
Art. 15d
Aufgehoben