Vorlage VVWA

Vernehmlassung 2006/30: Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und der Teilrevision Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 · 5 Seiten

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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen

Art. 15e Datenerhebung

(Art. 73, 75, 76, 77 und 78 AuG)

Die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden übermitteln dem Bundesamt folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73, 75 - 78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich:

a. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall;

b. die Anzahl der Rückführungen;

c. die Anzahl der Haftentlassungen;

d. die Nationalität der inhaftierten Personen;

e. das Geschlecht und Alter der inhaftierten Personen.

Art. 16 Zuständigkeit

Das Bundesamt ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem AuG nicht die Kantone dafür zuständig sind.

Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Satz

1 Hat das Bundesamt über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.

2 ... . Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.

Art. 18 Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge

Für die Rechtsstellung und den Sozialhilfestandard von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat.

Art. 19

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1bis (neu), Abs. 2 letzter Satz, Abs. 4bis (neu)

1bisHinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom Bundesamt eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben.