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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten
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– ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen,
– Ausstellung der Konformitätserklärung.
iii) Bei beiden Verfahren legt die Konformitätsbewertungsstelle die Häufigkeit der Prüfungen fest in Abhängigkeit von:
– den Ergebnissen früherer Begutachtungen,
– der Notwendigkeit, Abhilfemassnahmen zu überwachen
– der Jahresproduktion
– der allgemeinen Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der
garantierten Werte.
Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle 3 Jahre.
Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entsprechend.
Entspricht das geprüfte Geräte oder die geprüfte Maschine den Bestimmungen dieser Verordnung, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle das BAFU.