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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten

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Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren

1 Für Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwert sind folgende Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

a. interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung, gemäss Anhang 3;

b. Einzelprüfung, gemäss Anhang 4;

c. umfassende Qualitätssicherung, gemäss Anhang 5.

2 Für Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwert ist zudem die interne Fertigungskontrolle gemäss Anhang 2 anwendbar.

Art. 6 Technische Unterlagen

1 Die technischen Unterlagen müssen die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Angaben enthalten.

2 Sie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

3 Sie müssen vom Hersteller während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

Art. 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aufgrund der Verfahren nach Artikel 5 ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19965 (AkkBV) akkreditiert sein;

b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Abkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 8 Konformitätserklärung

1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.

3 Sie muss folgende Angaben enthalten:

5 SR 946.512