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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten
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b. Geräte und Maschinen, die ausschliesslich für die Landesverteidigung einge setzt werden.
Art. 2 Schallleistungspegel
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
a. Schallleistungspegel LWA : A-bewerteter Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW nach den Normen SN EN ISO 3744 und SN EN ISO 37464;
b. gemessener Schallleistungspegel: ein anhand des Verfahrens gemäss Anhang III der Maschinenlärmrichtlinie ermittelter Schallleistungspegel LWA;
c. garantierter Schallleistungspegel: ein gemessener Schallleistungspegel LWA, der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet.
Art. 3 Inverkehrbringen
1 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.
3 Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von Geräten und Maschinen zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zur Ausfuhr.
2. Abschnitt: Inverkehrbringen von Geräten und Maschinen
Art. 4 Grundsatz
1 Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 5 durchgeführt worden ist;
b. ihnen eine Konformitätserklärung nach Artikel 8 beigefügt ist;
c. sie mit dem LWA-Kennzeichen nach Anhang 6 versehen sind.
2 Geräte und Maschinen nach Anhang 1 Ziffer 11 müssen ausserdem die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 12 einhalten.
3 Die Pflichten aus dieser Verordnung obliegen dem Hersteller, wenn er das Gerät oder die Maschine selber in den Verkehr bringt. Andernfalls obliegen sie jeder anderen Person, welche Geräte und Maschinen in den Verkehr bringt.
4 Diese technischen Normen können bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur eingesehen oder unter der Internetadresse www.snv.ch gegen Verrechnung bezogen werden.