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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten
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Art. 12 Aufgaben und Befugnisse der SUVA
1 Die SUVA führt bei in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen stichprobenweise Kontrollen durch. Sie verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.
2 Die Kontrollen umfassen:
a. die formelle Überprüfung, ob:
1. die Konformitätserklärung vorhanden ist, und
2. das Gerät oder die Maschine korrekt gekennzeichnet ist;
b. eine Hörkontrolle.
3 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist die SUVA insbesondere befugt, vom Hersteller die technischen Unterlagen und ein Exemplar der Konformitätserklärung zu verlangen.
4 Die SUVA kann eine Überprüfung der Lärmemissionen verfügen, wenn:
a. der Hersteller die verlangten Unterlagen innerhalb der von der SUVA festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt;
b. aus der Konformitätserklärung nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Gerät oder eine Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; oder
c. Zweifel bestehen, ob ein Gerät oder eine Maschine mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.
5 Der Hersteller trägt die Kosten einer Überprüfung der Lärmemissionen.
Art. 13 Massnahmen
1 Entspricht ein Gerät oder eine Maschine den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert die SUVA den Hersteller über das Ergebnis der Kontrolle und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2 Anschliessend ordnet die SUVA die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und setzt dem Hersteller eine angemessene Frist für die Umsetzung der Massnahmen. Sie stellt eine Kopie der Verfügung dem BAFU und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zu.
3 Setzt der Hersteller die Massnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist um, so kann die SUVA insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
Art. 14 Gebühren
Für die nachträgliche Kontrolle wird dem Hersteller eine Gebühr auferlegt.
Art. 15 Gebührenbemessung
1 Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.