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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten

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Anhang 4 (Art. 5 Abs. 1 Bst. b)

«Einzelprüfung"

1 Die"Einzelprüfung" ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt

und erklärt, dass das einzelne Gerät oder die einzelne Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Er bringt das LWA-Kennzeichen am Gerät oder an der Maschine an und stellt die Konformitätserklärung aus.

2 Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller bei einer Konformitätsbe-

wertungsstelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muss folgendes enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers;

– eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;

– die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:

– eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;

– Fabrikmarke;

– Handelsbezeichnung;

– Typ, Serie und Nummern;

– die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und für die Beurteilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;

– einen Verweis auf diese Verordnung.

3 Die Konformitätsbewertungsstelle

– prüft, ob das Gerät oder die Maschine in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;

– vereinbart mit dem Hersteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen durchgeführt werden sollen;

– führt die nach dieser Verordnung erforderlichen Geräuschmessungen durch oder lässt diese durchführen.

4 Entspricht das Gerät oder die Maschine den Bestimmungen dieser Verord-

nung, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung aus.

Lehnt die Konformitätsbewertungsstelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

Der Hersteller bewahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen auf.