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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten

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Anhang 5 (Art. 5 Abs. 1 Bst. c)

«Umfassende Qualitätssicherung"

1 Die "umfassende Qualitätssicherung" ist das Verfahren, bei dem der Herstel-

ler sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen.

Der Hersteller bringt das LWA-Kennzeichen an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche Konformitätserklärung aus.

2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für

Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung und unterliegt der Überwachung.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl

die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält:

– alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschliesslich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen:

– Name und Anschrift des Herstellers;

– eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;

– Fabrikmarke;

– Handelsbezeichnung;

– Typ, Serie und Nummern;

– die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;

– einen Verweis auf diese Verordnung;

– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;

– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schalleistungspegel;

– eine Kopie der Konformitätserklärung;

– die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit

den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.