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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten
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Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entsprechend und nimmt bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vor oder lässt diese vornehmen.
Nachdem die Konformitätsbewertungsstelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann der Hersteller die Angabe des garantierten Schallleistungspegels an den Geräten und Maschinen anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen, wofür er die vollständige Verantwortung trägt.
6 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle während der Produktion
Der Hersteller schaltet die Konformitätsbewertungsstelle in der Produktionsphase ein. Dabei hat er die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren:
i) Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen.
Die Konformitätsbewertungsstelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
– ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Ma-
schinen,
– Ausstellung der Konformitätserklärung,
– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung
der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
Die Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle freien Einblick in alle internen Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, in die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls in die getroffenen Abhilfemassnahmen.
Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die Konformitätsbewertungsstelle Messungen der Lärmemissionen vor. Diese können nach eigener Einschätzung und Erfahrung der Konformitätsbewertungsstelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs III der Maschinenlärmrichtlinie für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden.
ii) Die Konformitätsbewertungsstelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Messungen der Lärmemissionen gemäss Anhang III der Maschinenlärmrichtlinie oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen: