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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten
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Art. 16 Auslagen
Die Auslagen umfassen über die Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20066 (AllgGebV) hinaus auch die Kosten für die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle.
5. Abschnitt: Aufsicht
Art. 17
1 Das BAFU beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.
2 Die SUVA erstattet dem BAFU jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
3 Das BAFU informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Vollzug dieser Verordnung.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmung
Geräte und Maschinen dürfen noch bis zum 1. Mai 2009 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
.... Unterschriften
6 SR 172.041.1