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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten

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a. Name und Adresse des Herstellers;

b. Name und Adresse der Person, welche die technischen Unterlagen aufbewahrt;

c. Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;

d. für das Gerät oder die Maschine gemessener Schallleistungspegel;

e. für das Gerät oder die Maschine garantierter Schallleistungspegel;

f. das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle ;

g. Erklärung, dass das Gerät oder die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;

h. Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung.

4 Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.

5 Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

6 Der Hersteller stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für jeden Geräte- oder Maschinentyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu.

Art. 9 Kennzeichnung

1 Der Hersteller bringt an jedem Gerät und jeder Maschine gut sichtbar, lesbar und dauerhaft das LWA-Kennzeichen an.

2 Das Kennzeichen ist nach Anhang 6 zu gestalten.

3. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 10

Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt und vorgeführt werden, wenn ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die Geräte und Maschinen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Art. 11 Zuständigkeit

Für die nachträgliche Kontrolle von in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zuständig.