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Vernehmlassung 2006/46: Verordnung über die Lärmemissionen von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden (Maschinenlärmverordnung, MaLV) · 19 Seiten

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Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)

«Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung"

1 Die "Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterla-

gen und regelmässiger Prüfung" ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Er bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine das LWA-Kennzeichen an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2 Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Er kann eine andere Per-

son mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall sind der Name und die Anschrift dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.

3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung

der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

– Name und Anschrift des Herstellers;

– eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;

– Fabrikmarke;

– Handelsbezeichung;

– Typ, Serie und Nummern;

– die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und die Beurteilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;

– einen Verweis auf diese Verordnung;

– den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;

– verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schalleistungspegel.

4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungs-

verfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

5 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle vor dem Inver-

kehrbringen

Der Hersteller legt einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl eine Kopie der technischen Unterlagen vor, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.