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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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Zu Artikel 19
Der Begriff "Rechtsträger" unter Buchstabe c bezeichnet den Staat als selbständige Rechtspersönlichkeit, einen Gliedstaat eines Bundesstaats, eine Gebietskörperschaft eines Staates, eine Einrichtung oder Stelle eines Staates oder einen anderen Rechtsträger mit selbständiger Rechtspersönlichkeit.
Der Ausdruck "Vermögen [...], das mit dem Rechtsträger [...] im Zusammenhang steht" unter Buchstabe c ist weiter gefasst als die Begriffe "Eigentum" oder "Besitz".
Artikel 19 präjudiziert nicht die Frage der Durchgriffshaftung ("piercing the corporate veil"), Fragen zu Sachverhalten, in denen ein staatlicher Rechtsträger vorsätzlich falsche Angaben über seine finanzielle Lage gemacht oder sein Vermögen nachträglich verringert hat, um die Befriedigung eines Anspruchs zu umgehen, oder andere damit im Zusammenhang stehende Fragen.