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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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Teil III Verfahren, in denen Berufung auf Staatenimmunität nicht möglich ist
Artikel 10 Privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte
1. Tätigt ein Staat ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person und fallen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft aufgrund der anwendbaren Regeln des Internationalen Privatrechts unter die Gerichtsbarkeit eines Gerichts eines anderen Staates, so kann sich der erstgenannte Staat in einem sich aus diesem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft ergebenden Verfahren nicht auf Immunität von dieser Gerichtsbarkeit berufen.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) es sich um ein privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft zwischen Staaten handelt oder
b) die an dem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft beteiligten Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
3. Ist ein staatliches Unternehmen oder ein anderer von einem Staat gegründeter Rechtsträger mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und der Fähigkeit,
a) vor Gericht aufzutreten und
b) Vermögen, einschließlich des Vermögens, zu dessen Verwendung oder Verwaltung dieser Staat ihn ermächtigt hat, zu erwerben, es im Eigentum oder Besitz zu haben und es zu veräußern,
an einem Verfahren beteiligt, das mit einem von diesem Rechtsträger getätigten privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft im Zusammenhang steht, so bleibt die Immunität dieses Staates von der Gerichtsbarkeit unberührt.
Artikel 11 Arbeitsverträge
1. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf einen zwischen dem Staat und einer natürlichen Person geschlossenen Arbeitsvertrag bezieht, dem zufolge die Arbeit ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates geleistet wird beziehungsweise zu leisten ist.
2. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
a) der Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um bestimmte Aufgaben in Ausübung von Hoheitsgewalt zu erfüllen;
b) der Arbeitnehmer
i) ein Diplomat im Sinne des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen ist;
ii) ein Konsularbeamter im Sinne des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen ist;