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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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Teil IV Staatenimmunität von Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit gerichtlichen Verfahren
Artikel 18 Staatenimmunität von Zwangsmaßnahmen, die vor einer gerichtli-
chen Entscheidung angeordnet werden
Gegen das Vermögen eines Staates dürfen im Zusammenhang mit einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates vor der Entscheidung keine Zwangsmaßnahmen wie beispielsweise Pfändung oder Beschlagnahme angeordnet werden, sofern und soweit nicht
a) der Staat der Anordnung derartiger Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt hat, und zwar
i) durch internationale Vereinbarung,
ii) durch eine Schiedsvereinbarung oder in einem schriftlichen Vertrag oder
iii) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch eine schriftliche Mitteilung nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen den Parteien oder
b) der Staat Vermögen für die Befriedigung des Anspruchs, der Gegenstand des Verfahrens ist, bereitgestellt oder bestimmt hat.
Artikel 19 Staatenimmunität von Zwangsmaßnahmen, die nach einer gerichtli-
chen Entscheidung angeordnet werden
Gegen das Vermögen eines Staates dürfen im Zusammenhang mit einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates nach der Entscheidung keine Zwangsmaßnahmen wie beispielsweise Pfändung, Beschlagnahme oder Vollstreckung angeordnet werden, sofern und soweit nicht
a) der Staat der Anordnung derartiger Maßnahmen ausdrücklich zugestimmt hat, und zwar
i) durch internationale Vereinbarung,
ii) durch eine Schiedsvereinbarung oder in einem schriftlichen Vertrag oder
iii) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch eine schriftliche Mitteilung nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen den Parteien, oder
b) der Staat Vermögen für die Befriedigung des Anspruchs, der Gegenstand des Verfahrens ist, bereitgestellt oder bestimmt hat oder
c) der Nachweis erbracht worden ist, dass das Vermögen von dem Staat eigens zu anderen als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wird oder für eine solche Nutzung bestimmt ist und dass es sich im Gerichtsstaat befindet, vorausgesetzt, dass Zwangsmaßnahmen nach einer Entscheidung nur gegen Vermögen angeordnet werden dürfen, das mit dem Rechtsträger, gegen den das Verfahren gerichtet war, im Zusammenhang steht.