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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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c) in Ermangelung einer solchen Übereinkunft oder Sondervereinbarung,
i) durch Übermittlung auf dem diplomatischen Weg an das Außenministerium des betreffenden Staates oder
ii) auf jede andere von dem betreffenden Staat anerkannte Art, wenn dies nicht nach dem Recht des Gerichtsstaats ausgeschlossen ist.
2. Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannte Zustellung gilt mit dem Eingang der Schriftstücke beim Außenministerium als bewirkt.
3. Diesen Schriftstücken ist erforderlichenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Staates beizufügen.
4. Lässt sich ein Staat in einem gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Hauptsache ein, so kann er danach nicht mehr geltend machen, dass die Zustellung nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 3 erfolgte.
Artikel 23 Versäumnisentscheidung
1. Eine Versäumnisentscheidung gegen einen Staat wird nur getroffen, wenn das Gericht sich vergewissert hat, dass
a) die in Artikel 22 Absätze 1 und 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
b) eine Frist von mindestens vier Monaten verstrichen ist, gerechnet ab dem Tag, an dem die Zustellung der Klage beziehungsweise sonstiger verfahrenseinleitender Schriftstücke nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 bewirkt wurde oder als bewirkt gilt, und
c) dieses Übereinkommen die Ausübung der Gerichtsbarkeit nicht ausschließt.
2. Eine Abschrift einer gegen einen Staat ergangenen Versäumnisentscheidung, der erforderlichenfalls eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Staates beizufügen ist, wird diesem durch eine der in Artikel 22 Absatz 1 näher bezeichneten Arten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des genannten Absatzes übermittelt.
3. Die Frist für Anträge auf Aufhebung einer Versäumnisentscheidung beträgt mindestens vier Monate und läuft ab dem Tag, an dem die Abschrift der Entscheidung bei dem betreffenden Staat eingegangen ist oder als eingegangen gilt.
Artikel 24 Vorrechte und Immunitäten während eines gerichtlichen Verfahrens
1. Wenn es ein Staat unterlässt oder ablehnt, eine Anordnung eines Gerichts eines anderen Staates zu befolgen, die ihm auferlegt, für Verfahrenszwecke eine bestimmte Handlung auszuführen oder zu unterlassen beziehungsweise bestimmte Unterlagen beizubringen oder sonstige Informationen offen zu legen, dann hat dies keine anderen Folgen als die, welche ein solches Verhalten in Bezug auf die Hauptsache nach sich ziehen kann. Insbesondere werden wegen einer solchen Nichtbefolgung oder Weigerung keine Geldbußen oder sonstigen Strafen gegen den Staat verhängt.
2. Einem Staat, der beklagte Partei in einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates ist, wird zur Sicherung der Verfahrenskosten keine - wie auch immer bezeichnete - Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt.