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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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Artikel 30 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel 31 Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam. Dieses Übereinkommen bleibt jedoch weiterhin auf alle Fragen der Immunität von Staaten oder ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit anwendbar, die in einem Verfahren aufgeworfen werden, das gegen einen Staat vor einem Gericht eines anderen Staates eingeleitet wurde, bevor die Kündigung für einen der betreffenden Staaten wirksam geworden ist.
3. Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, jede in diesem Übereinkommen verankerte Verpflichtung zu erfüllen, die ihm aufgrund des Völkerrechts unabhängig von diesem Übereinkommen auferlegt ist.
Artikel 32 Verwahrer und Notifikationen
1. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
2. Als Verwahrer dieses Übereinkommens unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle Staaten von
a) jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jeder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder einer Kündigungsnotifikation nach den Artikeln 29 und 31;
b) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 30;
c) jeder Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Artikel 33 Verbindliche Wortlaute
Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses am 17. Januar 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen unterschrieben.