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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten

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Teil VI Schlussbestimmungen

Artikel 25 Anlage

Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 26 Andere völkerrechtliche Übereinkünfte

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind und die Fragen behandeln, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind.

Artikel 27 Beilegung von Streitigkeiten

1. Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.

2. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb von sechs Monaten durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Einrichtung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen Antrag in Übereinstimmung mit dem Statut des Gerichtshofs stellt.

3. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.

4. Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 28 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 17. Januar 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 29 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2. Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen.

3. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.