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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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3. Dieses Übereinkommen lässt die Immunitäten, die ein Staat nach dem Völkerrecht in Bezug auf ihm gehörende oder von ihm eingesetzte Luftfahrzeuge oder Weltraumgegenstände genießt, unberührt.
Artikel 4 Nichtrückwirkung dieses Übereinkommens
Unbeschadet der Anwendung aller in diesem Übereinkommen festgelegten Regeln, denen die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit unabhängig von diesem Übereinkommen nach dem Völkerrecht unterliegt, findet das Übereinkommen keine Anwendung auf Fragen der Immunität der Staaten oder ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit, die in einem Verfahren aufgeworfen werden, das gegen einen Staat vor einem Gericht eines anderen Staates vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffenden Staaten eingeleitet wurde.
Teil II Allgemeine Grundsätze
Artikel 5 Staatenimmunität
Ein Staat genießt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in Bezug auf sich selbst und sein Vermögen Immunität von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates vor dessen Gerichten.
Artikel 6 Art und Weise der Anwendung der Staatenimmunität
1. Ein Staat wendet die in Artikel 5 vorgesehene Staatenimmunität an, indem er davon absieht, in einem Verfahren vor seinen Gerichten gegen einen anderen Staat die Gerichtsbarkeit auszuüben; er stellt zu diesem Zweck sicher, dass seine Gerichte von Amts wegen feststellen, dass die in Artikel 5 vorgesehene Immunität dieses anderen Staates beachtet wird.
2. Ein Verfahren vor einem Gericht eines Staates gilt als gegen einen anderen Staat eingeleitet, wenn dieser andere Staat
a) als Partei in diesem Verfahren benannt wird oder
b) zwar nicht als Partei in dem Verfahren benannt wird, das Verfahren aber tatsächlich darauf abzielt, das Vermögen, die Rechte, die Interessen oder die Tätigkeiten dieses anderen Staates zu beeinträchtigen.
Artikel 7 Ausdrückliche Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
1. Ein Staat kann sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines anderen Staates hinsichtlich einer Sache oder eines Falles nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn er der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht hinsichtlich dieser Sache oder dieses Falles ausdrücklich zugestimmt hat, und zwar
a) durch internationale Vereinbarung,
b) in einem schriftlichen Vertrag oder