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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten

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Anlage zum Übereinkommen Vereinbarte Auslegung einiger Bestimmungendes Übereinkommens

Diese Anlage dient dazu, die vereinbarte Auslegung der betreffenden Bestimmungen festzuhalten.

Zu Artikel 10

Der Begriff "Immunität" in Artikel 10 ist im Gesamtzusammenhang dieses Übereinkommens zu verstehen.

Artikel 10 Absatz 3 präjudiziert nicht die Frage der Durchgriffshaftung ("piercing the corporate veil"), Fragen zu Sachverhalten, in denen ein staatlicher Rechtsträger vorsätzlich falsche Angaben über seine finanzielle Lage gemacht oder sein Vermögen nachträglich verringert hat, um die Befriedigung eines Anspruchs zu umgehen, oder andere damit im Zusammenhang stehende Fragen.

Zu Artikel 11

Der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d enthaltene Verweis auf die "Sicherheitsinteressen" des Staates, der Arbeitgeber ist, zielt in erster Linie auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit sowie der Sicherheit der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen ab.

Nach Artikel 41 des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und nach Artikel 55 des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen sind alle in diesen Artikeln bezeichneten Personen verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, einschließlich des Arbeitsrechts, des Gastlands zu beachten. Gleichzeitig ist der Empfangsstaat nach Artikel 38 des Wiener Übereinkommens von 1961 über diplomatische Beziehungen und nach Artikel 71 des Wiener Übereinkommens von 1963 über konsularische Beziehungen verpflichtet, seine Hoheitsgewalt so auszuüben, dass er die Mission beziehungsweise die konsularische Vertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht ungebührlich behindert.

Zu den Artikeln 13 und 14

Der Begriff "Feststellung" bezieht sich nicht nur auf die Bestätigung des Bestehens der geschützten Rechte, sondern auch auf die Bewertung oder Beurteilung des wesentlichen Gehalts dieser Rechte einschließlich ihres Inhalts, ihres Geltungsbereichs und ihres Umfangs.

Zu Artikel 17

Der Begriff "privatwirtschaftliches Rechtsgeschäft" schliesst Investitionsangelegenheiten mit sich ein.