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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten

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2. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe und Flottenhilfsschiffe; ferner findet er keine Anwendung auf sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt werden und die zum gegebenen Zeitpunkt ausschließlich zu nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt werden.

3. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf die Beförderung von Ladung an Bord eines diesem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffes bezieht, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrunds zu anderen als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wurde.

4. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Ladung, die an Bord der in Absatz 2 genannten Schiffe befördert wird; ferner findet er keine Anwendung auf Ladung, die einem Staat gehört und die ausschließlich zu nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wird oder für eine solche Nutzung bestimmt ist.

5. Ein Staat kann alle Rechtsbehelfe und die Mittel der Verjährung und Haftungsbeschränkung geltend machen, die privaten Schiffen, privater Ladung sowie deren Eigentümern offen stehen.

6. Wird in einem Verfahren eine Frage aufgeworfen, die sich auf die staatliche und nicht privatwirtschaftliche Zweckbestimmung eines einem Staat gehörenden oder von ihm eingesetzten Schiffes beziehungsweise einer einem Staat gehörenden Ladung bezieht, so dient eine dem Gericht vorgelegte, von einem diplomatischen Vertreter oder einer anderen zuständigen Behörde dieses Staates unterzeichnete Bescheinigung als Nachweis der Zweckbestimmung dieses Schiffes beziehungsweise dieser Ladung.

Artikel 17 Wirkung einer Schiedsvereinbarung

Trifft ein Staat mit einer ausländischen natürlichen oder juristischen Person eine schriftliche Vereinbarung, um Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem privatwirtschaftlichen Rechtsgeschäft einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, so kann sich dieser Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf

a) die Gültigkeit, Auslegung oder Anwendung der Schiedsvereinbarung,

b) das schiedsrichterliche Verfahren oder

c) die Bestätigung oder die Aufhebung des Schiedsspruchs

bezieht, sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderes vorsieht.