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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten
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c) eines Rechtes des Staates an der Verwaltung von Vermögenswerten wie etwa eines Treuhandvermögens, einer Insolvenzmasse2 oder von Vermögen einer Gesellschaft im Fall ihrer Liquidation.
Artikel 14 Geistiges und gewerbliches Eigentum
Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich bezieht auf
a) die Feststellung eines Rechtes des Staates an einem Patent, einem gewerblichen Muster oder Modell, einem Handels- oder Firmennamen, einer Marke, einem Urheberrecht oder an jeder anderen Form von geistigem oder gewerblichem Eigentum, die im Gerichtsstaat ein bestimmtes Maß an - wenn auch nur vorläufigem - gesetzlichem Schutz genießt, oder
b) die Behauptung, der Staat habe im Gerichtsstaat ein dort geschütztes und einem Dritten zustehendes Recht einer der unter Buchstabe a aufgeführten Art verletzt.
Artikel 15 Beteiligung an Gesellschaften oder anderen Vereinigungen
(1. Ein Staat kann sich vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf seine Beteiligung an einer Gesellschaft oder einer anderen Vereinigung - ob rechtsfähig oder nicht - bezieht, wenn das Verfahren die Beziehungen zwischen dem Staat einerseits und der Gesellschaft oder Vereinigung oder den weiteren Beteiligten andererseits betrifft, sofern die Gesellschaft oder Vereinigung
a) Beteiligte hat, die nicht Staaten oder internationale Organisationen sind, und
b) nach dem Recht des Gerichtsstaats gegründet oder gebildet ist oder ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Gerichtsstaat hat.
2. Ein Staat kann sich jedoch in einem solchen Verfahren auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn die betreffenden Staaten dies vereinbart haben, wenn die Streitparteien dies durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegt haben oder wenn die Gründungsurkunde oder Satzung der betreffenden Gesellschaft oder Vereinigung entsprechende Bestimmungen enthält.
Artikel 16 Schiffe, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt werden
1. Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat, dem ein Schiff gehört oder der es einsetzt, vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf den Einsatz dieses Schiffes bezieht, wenn das Schiff zum Zeitpunkt der Entstehung des Klagegrunds zu anderen als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wurde.
2 Für A und CH: Konkursmasse