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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten

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Artikel 20 Wirkung der Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit auf

Zwangsmaßnahmen

In Fällen, in denen die Zustimmung zu Zwangsmaßnahmen aufgrund der Artikel 18 und 19 erforderlich ist, schließt die Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit aufgrund des Artikels 7 die Zustimmung zur Ergreifung von Zwangsmaßnahmen nicht ein.

Artikel 21 Bestimmte Vermögensarten

1. Insbesondere die folgenden Arten von staatlichem Vermögen gelten nicht als Vermögen, das im Sinne des Artikels 19 Buchstabe c von diesem Staat eigens zu anderen als nicht privatwirtschaftlichen staatlichen Zwecken benutzt wird oder für eine solche Nutzung bestimmt ist:

a) Vermögen, einschließlich Bankkonten, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der diplomatischen Mission des Staates oder seiner konsularischen Vertretungen, Sondermissionen, Missionen bei internationalen Organisationen oder Delegationen bei Organen internationaler Organisationen oder bei internationalen Konferenzen benutzt wird oder für eine solche Nutzung bestimmt ist;

b) Vermögen militärischer Art oder für die Wahrnehmung militärischer Aufgaben benutztes oder bestimmtes Vermögen;

c) Vermögen der Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde des Staates;

d) Vermögen, das Bestandteil des kulturellen Erbes des Staates oder seiner Archive ist und nicht zum Verkauf steht oder zum Verkauf bestimmt ist;

e) Vermögen, das Bestandteil einer Ausstellung von wissenschaftlich, kulturell oder historisch bedeutsamen Gegenständen ist und nicht zum Verkauf steht oder zum Verkauf bestimmt ist.

2. Absatz 1 lässt Artikel 18 und Artikel 19 Buchstaben a und b unberührt.

Teil V Verschiedene Bestimmungen

Artikel 22 Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke

1. Die Zustellung der Klage oder eines sonstigen ein Verfahren gegen einen Staat einleitenden Schriftstücks erfolgt

a) in Übereinstimmung mit jeder anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkunft, die für den Gerichtsstaat und den betreffenden Staat bindend ist, oder

b) in Übereinstimmung mit jeder Sondervereinbarung zwischen dem Kläger und dem betreffenden Staat über die Zustellung, wenn dies nicht nach dem Recht des Gerichtsstaats ausgeschlossen ist, oder,