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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten

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c) durch eine Erklärung vor dem Gericht oder durch eine schriftliche Mitteilung in einem bestimmten Verfahren.

2. Die Einwilligung eines Staates zur Anwendung des Rechtes eines anderen Staates wird nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die Gerichte dieses anderen Staates ausgelegt.

Artikel 8 Auswirkungen der Beteiligung an einem Verfahren vor Gericht

1. Ein Staat kann sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen, wenn er

a) das Verfahren selbst anhängig gemacht hat oder

b) ihm als Intervenient beigetreten ist oder sich sonst zur Hauptsache eingelassen hat. Weist er gegenüber dem Gericht jedoch nach, dass er von den Tatsachen, auf Grund deren Immunität beansprucht werden kann, erst nachträglich Kenntnis erlangen konnte, so kann er die Immunität beanspruchen, wenn er sich auf diese Tatsachen so bald wie möglich beruft.

2. Es gilt nicht als Zustimmung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht eines anderen Staates, wenn ein Staat einem Verfahren als Intervenient beitritt oder sonstige Maßnahmen ergreift, nur um

a) sich auf Immunität zu berufen oder

b) ein Recht an dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermögen geltend zu machen.

3. Tritt ein Vertreter eines Staates als Zeuge vor einem Gericht eines anderen Staates auf, so wird dies nicht als Zustimmung des erstgenannten Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht ausgelegt.

4. Beteiligt sich ein Staat nicht an einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates, so wird dies nicht als Zustimmung des erstgenannten Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht ausgelegt.

Artikel 9 Widerklagen

1. Ein Staat, der vor einem Gericht eines anderen Staates ein Verfahren anhängig macht, kann sich vor diesem Gericht für eine Widerklage, die sich aus demselben Rechtsverhältnis oder Sachverhalt wie die Hauptklage herleitet, nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

2. Ein Staat, der vor einem Gericht eines anderen Staates einem Verfahren beitritt, um eine Klage zu erheben, kann sich vor diesem Gericht für eine Widerklage, die sich aus demselben Rechtsverhältnis oder Sachverhalt wie die von ihm erhobene Klage herleitet, nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

3. Ein Staat, der in einem Verfahren, das vor dem Gericht eines anderen Staates gegen ihn eingeleitet wurde, eine Widerklage erhebt, kann sich vor diesem Gericht für die Hauptklage nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.