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Vernehmlassung 2006/49: Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 2. Dezember 2004 über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit · 16 Seiten

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iii) ein Mitglied des diplomatischen Personals einer Ständigen Mission bei einer internationalen Organisation oder einer Sondermission ist oder eingestellt wurde, um einen Staat bei einer internationalen Konferenz zu vertreten, oder

iv) eine andere Person ist, die diplomatische Immunität genießt;

c) die Einstellung, die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses oder die Wiedereinstellung einer natürlichen Person Gegenstand des Verfahrens ist;

d) die Entlassung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer natürlichen Person Gegenstand des Verfahrens ist und das Verfahren nach Feststellung des Staats- oder Regierungschefs oder des Außenministers des Staates, der ihr Arbeitgeber ist, den Sicherheitsinteressen dieses Staates zuwiderliefe;

e) der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens Angehöriger des Staates ist, der sein Arbeitgeber ist, sofern er nicht seinen ständigen Aufenthalt im Gerichtsstaat hat, oder

f) der Staat, der Arbeitgeber ist, und der Arbeitnehmer schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sofern den Gerichten des Gerichtsstaats nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) wegen des Verfahrensgegenstands die ausschließliche Zuständigkeit übertragen wird.

Artikel 12 Personen- und Sachschäden

Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich auf die Entschädigung in Geld für den Tod einer Person, für einen Personenschaden oder für einen Schaden an materiellen Vermögenswerten oder deren Verlust bezieht, wenn der Tod, Schaden oder Verlust durch eine dem Staat vorgeblich zuzurechnende Handlung oder Unterlassung verursacht wurde, die Handlung oder Unterlassung ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates stattfand und die Person, welche die Handlung oder Unterlassung begangen hat, sich zum Zeitpunkt der Begehung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates aufhielt.

Artikel 13 Eigentum, Besitz und Gebrauch von Vermögen

Sofern die betreffenden Staaten nichts anderes vereinbart haben, kann sich ein Staat vor einem sonst zuständigen Gericht eines anderen Staates nicht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Verfahren berufen, das sich bezieht auf die Feststellung

a) eines Rechtes des Staates an im Gerichtsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen, des Besitzes oder des Gebrauchs solchen Vermögens durch den Staat oder einer Pflicht, die ihm als Inhaber von Rechten an solchem Vermögen oder als dessen Besitzer obliegt oder sich aus dessen Gebrauch ergibt;

b) eines Rechtes des Staates an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erb- oder herrenlos ist, oder