Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Zuständigkeit der Bundesversammlung im Rahmen der vorliegenden Teilrevision des RVOG stützt sich auf Artikel 173 Absatz 2 BV. Die gesetzliche Regelung erfolgt unter Berücksichtigung der allgemeinen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gesetzgebung, wonach wichtige rechtsetzende Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind (Art. 164 Abs. 1 BV). Die vorgesehene Teilrevision des RVOG betrifft die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV).
5.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Nach Artikel 182 Absatz 1 BV erlässt der Bundesrat rechtsetzende Bestimmungen in Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. Der Bundesrat wird verpflichtet, Bestimmung über die Offenlegung der Interessenbindungen von Kommissionsmitgliedern zu bestimmen.
Soweit weitere Vollzugsbestimmungen erforderlich sind, ergibt sich die Regelungszuständigkeit des Bundesrats unmittelbar aus seiner Vollzugskompetenz (Art. 182 Abs. 2 BV). Vorgesehen ist, in der RVOV nähere Bestimmungen über die Auswahl der Kommissionsmitglieder, den Inhalt der Einsetzungsverfügung, die Pflicht zur Führung der öffentlichen Datenbank über die ausserparlamentarischen Kommissionen, die Periodizität der Kostenerhebung, die Amtszeitbeschränkung für Kommissionsmitglieder und die Entschädigung der Kommissionsmitglieder zu erlassen. Die heute noch bestehenden entsprechenden Bestimmungen der Kommissionenverordnung werden insoweit in die RVOV überführt.