Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten
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1.4 Stärkung der Organisationsautonomie
Nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG bestimmt der Bundesrat die zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung und passt sie den Verhältnissen an. Er kann dabei von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Bundesversammlung die Organisationskompetenz des Bundesrates ausdrücklich einschränkt. Diese Bestimmung geht zurück auf die im Rahmen des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts (BBl 2001 3845) erfolgte Revision dieses Artikels. Ziel dieser Revision war namentlich, das RVOG dahingehend zu präzisieren, dass der Bundesrat nicht nur im Bereich der Zuteilung der Bundesämter (Art. 43 RVOG), sondern im gesamten Bereich der zweckmässigen Organisation der Bundesverwaltung von Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze abweichen kann.
Der Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 RVOG erfasst grundsätzlich auch ausserparlamentarische Kommissionen, die über eine Grundlage in einem Bundesgesetz verfügen. Soweit es um Kommissionen mit beratenden Aufgaben geht, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat gestützt auf seine Organisationskompetenz solche Kommissionen aufheben kann, wenn er zum Schluss kommt, die Erfüllung der entsprechenden Aufgabe sei innerhalb der Bundesverwaltung besser gewährleistet. Ebenso kann er beratende Kommissionen aus Effizienzgründen zusammenschliessen, wenn das bspw. aus Gründen vergleichbarer oder sehr nahe beieinander liegender Aufgabenfelder angezeigt ist. In solchen Fällen ermächtigt Artikel 8 Absatz 1 RVOG den Bundesrat, die Aufgaben abweichend von im betreffenden Spezialgesetz vorgesehenen organisatorischen Zuweisungen anderen Verwaltungseinheiten oder anderen Kommissionen aufzuerlegen.
Die bisherige Praxis zu Artikel 8 RVOG war allerdings diesbezüglich zurückhaltend. Als Folge der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen beabsichtigt der Bundesrat, von seiner Organisationskompetenz in verstärktem Masse Gebrauch zu machen. Die alle vier Jahre vorgenommene Überprüfung ausserparlamentarischer Kommissionen soll jeweils Aufschluss geben, inwiefern auf bestehende Kommissionen verzichtet oder deren Aufgaben zusammengelegt werden können. Der Bundesrat wird auch bei Kommissionen, die beratende Aufgaben wahrnehmen und in einem Bundesgesetz vorgesehen sind, eine Aufgabenüberprüfung mit den entsprechenden organisationsrechtlichen Konsequenzen vornehmen.
Soweit es hingegen um den Verzicht von im Gesetz selber vorgesehenen Aufgaben gehen sollte, bietet Artikel 8 Absatz 1 RVOG keine Zuständigkeitsnorm zugunsten des Bundesrates. Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass auf eine Aufgabe, die bisher von einer im Gesetz vorgesehenen ausserparlamentarischen Kommission wahrgenommene wurde, zu verzichten sei, hat er der Bundesversammlung die Anpassung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu unterbreiten.
Von der Organisationskompetenz des Bundesrates nach Artikel 8 Absatz 1 RVOG werden im Gesetz vorgesehene ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidkompetenzen nicht erfasst. In solchen Fällen hat sich der Gesetzgeber für eine bestimmte Art der Aufgabenerfüllung entschieden, die über rein organisatorische Anordnungen hinausgeht und nicht zur Disposition des Bundesrates steht. Für organisationsrechtliche Änderungen bei Kommissionen mit Entscheidkompetenzen bedarf es daher der vorgängigen formellgesetzlichen Anpassung.