Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten
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• Im Gegensatz zum Kommissionenwesen sind Vernehmlassungen öffentlich.18
Die Stärkung des Vernehmlassungsrechts als Instrument des Einbezugs ausserhalb der Bundesverwaltung stehender Kreise zulasten des Kommissionenwesens bedeutet einen Schritt in Richtung Transparenz im vorparlamentarischen Gesetzgebungsverfahren.
• Mit der Zuweisung der Zuständigkeiten zur Einsetzung ausserparlamentarischer
Kommissionen werden die politische Führung durch den Bundesrat und die Verantwortung der obersten Verwaltungsspitzen gestärkt.
• Die Vorlage gewährleistet eine restriktive Praxis bei der Einsetzung ausserpar-
lamentarischer Kommissionen. Durch die gesetzliche Verankerung von Einsetzungskriterien wird nicht nur ein Beitrag zur Kosteneinsparung, sondern auch zur Vermeidung paralleler Strukturen innerhalb der Bundesverwaltung geleistet. Dasselbe gilt für die Pflicht, Kommissionen regelmässig auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen zu müssen. Kosteneinsparungen haben schliesslich die Bestimmungen über die Grösse ausserparlamentarischer Kommissionen sowie über die nur ausnahmsweise Einsitznahme von Angehörigen der Bundesverwaltung in Kommissionen zur Folge.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Kantone sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete sind ständige Adressaten von Vernehmlassungen.19 Ihren Stellungnahmen kommt besonderes Gewicht zu, wenn es um Fragen der Umsetzung und des Vollzugs von Bundesrecht geht.20 Demgegenüber sind die Kantone und Gemeinden – allein schon aufgrund zeitlicher und personeller Kapazitäten – längst nicht in allen ständigen Kommissionen des Bundes vertreten. Die avisierte Stärkung der Vernehmlassungen als das primäre Instrument des Miteinbezugs stärkt somit die Kantone und Gemeinden im Vergleich zu den übrigen interessierten Kreisen.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Aussenpolitik
Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Aussenpolitik sind mit der vorliegenden Vorlage nicht verbunden.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Der Bundesrat hat in Ziel 3 der Legislaturplanung 2003-200721 eine Reform der Bundesverwaltung in Aussicht gestellt. Die Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen bildet Bestandteil dieser Verwaltungsreform.
18 Artikel 9 Vernehmlassungsgesetz vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061).
19 Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und c VlG.
20 Artikel 18 Absatz Absatz 1 VlV.
21 BBl 2004 1149.