Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten

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1.5 Die Neuregelung im Überblick

Das RVOG soll mit folgenden Bestimmungen ergänzt werden:

• Zweck ausserparlamentarischer Kommissionen (Art. 57a);

• Voraussetzungen zur Bildung ausserparlamentarischer Kommissionen und

Grundsatz der Subsidiarität (Art. 57b);

• Einsetzungskompetenz (Art. 57c)

• Pflicht zur periodischen Überprüfung (Art. 57d);

• Grundsatz der repräsentativen Zusammensetzung ausserparlamentarischer

Kommissionen (Art. 57e);

• Offenlegung der Interessenbindungen (Art. 57f);

• Entschädigung (Art. 57g).

1.6 Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung im RVOG auf Verordnungsstufe

Die Regelung im RVOG beschränkt sich auf die grundlegenden Bestimmungen über ausserparlamentarische Kommissionen. Soweit sinnvoll und erforderlich, werden ausführende Bestimmungen, die heute in der Kommissionenverordnung enthalten sind, in die RVOV überführt.

1.7 Hinweis auf parlamentarische Vorstösse

Die Motionen Stähelin2 und Häberli-Koller3 verlangen eine Straffung des Kommissionenwesens und eine Integration von Kommissionen in die Struktur der Bundesverwaltung. Mit dem vorliegenden Entwurf können diese Motionen erfüllt werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Erläuterungen zu den Änderungen im RVOG

2.1.1 Einpassung in das geltende Gesetz

Die heutige gesetzliche Regelung im RVOG beschränkt sich auf eine einzige Bestimmung: Artikel 57 Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat, für die ausserparlamentarischen Kommissionen Bestimmungen über die Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben und Verfahren zu erlassen. Neu wird die Einfügung eines weiteren Kapitels über die externe Beratung und die ausserparlamentarischen Kommissionen vorgesehen.

Der erste Abschnitt regelt die externe Beratung. Artikel 57 Absatz 1 RVOG wird unverändert aus dem geltenden Recht übernommen und zu einer eigenständigen Bestimmung ausgestaltet. Er ermächtigt den Bundesrat und die Departemente, Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, zur Beratung beizuziehen. Es kann sich dabei sowohl um Ad-hoc-Kommissionen (Expertenkommissionen) als auch um den Beizug einzelner Fachexperten handeln. Der Beizug

2 04.3702 Mo Stähelin Reform der Verwaltungsstrukturen des Bundes (Annahme 9.5.2006)

3 04.3803 Mo Häberli-Koller Reform der Verwaltungsstrukturen des Bundes (Annahme 29.9.2005)