Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

parlamentarischer Kommissionen in die Arbeiten der Verwaltung kann stattdessen im Rahmen der Ämterkonsultation5 erfolgen.

Nach Absatz 2 können ausserparlamentarischen Kommissionen nicht nur beratende, sondern auch entscheidende Kompetenzen übertragen werden. Voraussetzung ist indessen, dass im Gesetz selber die Entscheidkompetenz verankert wird. Kommissionen mit Entscheidkompetenzen können daher nur durch die Bundesversammlung mittels Gesetz geschaffen werden, während für rein beratende Kommissionen auch eine Grundlage in einer Verordnung oder einem Beschluss des Bundesrates (ggf. auch des Departements oder der Bundeskanzlei) genügt.

2.1.3 Artikel 57b

Absatz 1 sieht vor, dass auf die Einsetzung einer ausserparlamentarischen Kommission zu verzichten ist, wenn die Aufgabe durch eine Einheit der zentralen Bundesverwaltung erfüllt werden kann. Zu denken ist bspw. daran, dass nach einer gewissen Dauer der erforderliche Fachverstand innerhalb der Bundesverwaltung aufgebaut werden konnte, sofern es sich nicht nur um eine vorübergehende, sondern um eine dauernde Aufgabe des Bundes handelt. In diesem Fall ist die entsprechende Kommission aufzuheben, sofern nicht andere Gründe für ihre Beibehaltung - allenfalls mit verändertem Mandat – sprechen. Sodann sind Aufgaben, die einen hohen verwaltungsinternen Koordinationsbedarf auslösen, innerhalb der Bundesverwaltung zu erledigen und sollen nicht einer Kommission übertragen werden.

Auf die Organisationsform einer ausserparlamentarischen Kommission ist auch dann zu verzichten, wenn die Aufgabenerledigung durch eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisation oder Person des öffentlichen oder des privaten Rechts erfüllt werden kann. Heute stellen verschiedene Behördenkommissionen von ihrer Grösse, Aufgabe und Ausgestaltung her untypische Kommissionen dar, wie bspw. die Banken- oder die Wettbewerbskommission, die beide über grosse Sekretariate in der Form von verselbständigten Verwaltungseinheiten verfügen. Vorgesehen ist, die Bankenkommission in die neue Finanzmarktaufsicht, welche eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes ist und ausserhalb der Bundesverwaltung steht, zu integrieren6. Denkbar ist, dass eine solche Auslagerung auch bei anderen vergleichbaren Regulationsbehörden angezeigt ist. Solche Überprüfungen bilden allerdings nicht Gegenstand dieser Vorlage, sondern sind davon gesondert zu beantragen und zu prüfen.7

Der Bundesrat hat am 5. Juli 2006 mehrere Kriterien für die Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen verabschiedet. Diese Kriterien haben sich bewährt, und die wichtigsten sollen in das Gesetzesrecht überführt werden. Dadurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Straffung des Kommissionenwesens geleistet.

Absatz 2 verankert diese Kriterien. Er geht von der Überlegung aus, dass die dem Bund obliegenden Aufgaben in erster Linie durch die zentrale Bundesverwaltung zu erfüllen sind. Die Aufgabenerfüllung durch ausserparlamentarische Kommissionen ist dann angezeigt, wenn entweder ein besonderes Fachwissen erforderlich ist, der

5 Artikel 4 RVOV.

6 Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006, BBl 2006 2829.

7 Vgl. Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006, BBl 2006 8233.