Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten
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1.2 Zielsetzung der Neuregelung
Die vom Bundesrat beschlossene Verwaltungsreform beinhaltet auch eine Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen des Bundes. Kurzfristig soll die Anzahl der Kommissionen reduziert und das Kommissionenwesen dadurch substanzieller und effizienter gestaltet werden. Der Bundesrat beschloss deshalb am 5. Juli 2006, die Anzahl Kommissionen um 30 Prozent zu reduzieren und auf die Einsetzung neuer Kommissionen sowie auf Neu- und Ersatzwahlen vor den Gesamterneuerungswahlen im Jahr 2007 im Grundsatz zu verzichten.
Das allein genügt indessen nicht, um für die Zukunft ein schlankes, den Bedürfnissen von Bundesrat und Bundesverwaltung angepasstes Kommissionenwesen zu gewährleisten. Gegenstand der vorliegenden Neuregelung sind daher längerfristig wirksame Massnahmen. Sie haben die folgenden Ziele:
• Stärkung der politischen Führung: Der Bundesrat soll künftig die ausserparla-
mentarischen Kommissionen in eigener Kompetenz an veränderte Bedürfnisse und Anforderungen anpassen können, selbst wenn diese im Gesetz vorgesehen sind. Artikel 8 RVOG bildet die Grundlage dazu.
• Dauernde Straffung des Kommissionenwesens: Im Gesetz selber werden klare
Kriterien für die Bildung von ausserparlamentarischen Kommissionen verankert. Es wird zudem eine Pflicht verankert, die ausserparlamentarischen Kommissionen alle vier Jahre anlässlich der Gesamterneuerungswahlen zu überprüfen.
• Subsidiarität: Kommissionen sollen nur noch dann gebildet werden, wenn die
Aufgabe nicht durch die Bundesverwaltung oder durch ausserhalb derselben stehende Organisationen und Personen erfüllt werden kann. Dadurch wird eine einheitliche und zurückhaltende Praxis zur Einsetzung von Kommissionen gewährleistet.
• Transparenz: Die Kosten der Kommissionen sollen transparent sein. Damit
wird auch den Anforderungen des für die Bundesverwaltung geltenden Öffentlichkeitsprinzips entsprochen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Offenlegung der Kosten und Entschädigungen im Gesetz selber vorzusehen. Zudem ist auch die Offenlegung der Interessenbindungen der Kommissionsmitglieder vorgesehen.
• Straffung der Gesetzgebung: Auf eine besondere Verordnung für ausserparla-
mentarische Kommissionen wird verzichtet. Die entsprechenden Bestimmungen werden einheitlich im RVOG oder in der RVOV geregelt. Gleichzeitig kann auf materiell überholte Bestimmungen verzichtet werden.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Die gesetzliche Regelung erfolgt durch eine Teilrevision des RVOG. Es handelt sich um eine schlanke Regelung, die sich auf das Wesentliche konzentriert und die Bestimmungen über die ausserparlamentarischen Kommissionen einheitlich normiert. Dadurch wird Artikel 164 BV Rechnung getragen, wonach wichtige rechtsetzende Bestimmungen in einem Bundesgesetz erlassen werden müssen.