Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten

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Erläuterungen

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

Ausserparlamentarische Kommissionen erfüllen hauptsächlich zwei Funktionen1: Zum einen ergänzen sie als Milizorgane die Bundesverwaltung in bestimmten Bereichen, in denen ihr die speziellen Kenntnisse fehlen. Die Verwaltung gewinnt daraus Fachkenntnisse, die sie ansonsten durch eine Vergrösserung des Verwaltungsapparates beschaffen oder durch kostspielige Expertenaufträge einkaufen müsste. Auf diese Weise kann der Sachverstand von Fachpersonen für die Allgemeinheit nutzbar gemacht werden. Die Einsetzung ausserparlamentarischer Kommissionen erfolgt daher oft, wenn der Staat neue Aufgaben zu übernehmen hat und die entsprechenden Fachkenntnisse in der Verwaltung selber noch nicht vorhanden sind: Anfangs der 1970er Jahre wurden dem Bund in rund 30 Sachbereichen neue Befugnisse übertragen, was auch eine erhebliche Zunahme der Anzahl Kommissionen zur Folge hatte. Umgekehrt blieb indessen der Bestand der Bundesverwaltung gemessen an den neuen Aufgaben relativ bescheiden.

Neben dieser fachlichen Funktion stellen Kommissionen ein wirksames Instrument zur Interessenvertretung von Organisationen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft und die Möglichkeit einer mehr oder weniger direkten Einflussnahme auf die Tätigkeit der Verwaltung dar. Beiden Seiten wird aber auch die Mitwirkung am Zustandekommen von Kompromissen ermöglicht, die über eine reine Interessenvertretung hinausgehen. So gesehen, können Kommissionen als Instrument einer partizipativen Demokratie betrachtet werden. Das erklärt auch, weshalb die ausserparlamentarischen Kommissionen in unserem auf Ausgleich und Konsens angelegten politischen System über eine lange Tradition verfügen.

Diese interessengebundene Funktion der Kommissionen hat indessen an Bedeutung verloren: Auch das Vernehmlassungsrecht erlaubt eine Beteiligung der ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung. Es hat die Vorteile einer repräsentativeren Teilhabe und der Transparenz über die Ergebnisse. Die gesetzliche Neuregelung des Vernehmlassungsverfahrens im Jahr 2005 kann denn auch so gedeutet werden, dass die Mitwirkung in erster Linie über dieses Instrument und nicht primär durch die ausserparlamentarischen Kommissionen erfolgen soll.

Der heutige Zustand ist dadurch geprägt, dass eine Übersicht nur über jene ausserparlamentarischen Kommissionen besteht, die vom Bundesrat eingesetzt werden: Da es dazu eines Regierungsbeschlusses bedarf, verfügt die Bundeskanzlei über die entsprechenden Angaben. Liegt hingegen die Zuständigkeit bei einem Departement oder einem Amt, muss die Bundeskanzlei nicht zwingend informiert werden, weshalb eine Übersicht bisher fehlte. Dies verunmöglichte es, den Bestand der Kommissionen, die Frage ihrer Notwendigkeit, die Umschreibung ihrer Aufgaben oder den Bedarf an neuen Kommissionen aus einer Gesamtsicht heraus zu überprüfen und zu beurteilen.

1 Zum Ganzen vgl. Thomas Sägesser, Die Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Bundesverwaltungsreform, in: Public Management 2/2006, S. 7 f.