Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten

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199214 über den Datenschutz (DSG), deren Bearbeitung nach Artikel 17 Absatz 1 DSG einer gesetzlichen Grundlage bedarf.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat mehrere Auswirkungen auf den Bund:

• Die Klarstellung der Praxis zu Artikel 8 Absatz 1 RVOG stärkt die Organisati-

onskompetenz des Bundesrates und ermöglicht ihm, den Bestand an beratenden Kommissionen und die Aufgabenerfüllung rasch an veränderte Bedürfnisse anpassen zu können. Das Gesetzgebungsverfahren muss dazu nicht bemüht werden, was auch zu einer Entlastung der Bundesversammlung führt. Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft vom 5. Juni 200115 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts in Aussicht gestellt, dass die Bundesversammlung über solche Anpassungen von Bundesgesetzen regelmässig im Rahmen des Geschäftsberichtes orientiert wird.

• Die Pflicht zur Überprüfung der Kommissionen ermöglicht ein effizientes, auf

aktuelle Bedürfnisse ausgerichtetes Kommissionenwesen und leistet dadurch auch einen Beitrag zur Kosteneinsparung. Für das Jahr 2005 hat das Eidgenössische Personalamt (EPA) Kosten von insgesamt CHF 21'221'910.50 errechnet.16 Diesem Anliegen dient auch die Offenlegung der Entschädigungen.

• Die Überprüfungspflicht umfasst auch die Frage, ob die bislang von Kommis-

sionen wahrgenommenen Aufgaben nicht besser in der Bundesverwaltung selber oder von ausserhalb der Verwaltung stehenden Personen oder Organisationen wahrgenommen werden können. Damit wird ein Beitrag zu einer zweckmässigen Organisation und einer effizienten Aufgabenerfüllung geleistet.

• Mit der verfassungsrechtlichen (Art. 147 BV) und gesetzlichen Verankerung

des Vernehmlassungsrechts wurde der Bedeutung dieses Instrumentes Rechnung getragen. In seiner Botschaft vom 21. Januar 200417 zum Bundesgesetz über das Vernehmlassungsverfahren hat sich der Bundesrat für eine Stärkung des Vernehmlassungsverfahrens ausgesprochen. Der Einbezug von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Kreisen soll in erster Linie mittels Vernehmlassungen und nicht über ausserparlamentarische Kommissionen erfolgen. Diese Vorlage verankert die Subsidiarität von Kommissionen und leistet dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Vernehmlassungsrechts; der Einbezug von ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Kreisen in einem förmlichen Verfahren wird gestärkt. Im Hinblick auf die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz von Vorhaben ist das für den Bund wichtig.

14 SR 235.1.

15 BBl 2001 3850.

16 Diese Zahlen sind allerdings beschränkt aussagekräftig. Zum einen beinhalten sie auch die Kosten von Rekurskommissionen, die per Ende 2006 in das Bundesverwaltungsgericht überführt worden sind. Zum andern entspricht die Anzahl der erhobenen Kommissionen nicht dem Bestand, wie ihn die Bundeskanzlei aufgrund der Meldungen der Departemente führt, sondern ist geringer.

17 BBl 2004 533.