Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten
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durch Gruppen oder Ämter ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Regelung in den betreffenden Geschäftsordnungen besteht (Art. 29 Abs. 1 Bst. d RVOV). Die Kompetenz zum Beizug Externer ist damit abschliessend geregelt.
In einem neuen zweiten Abschnitt werden die ausserparlamentarischen Kommissionen geregelt. Im Rahmen der vorgesehenen Teilrevision des RVOG werden sieben neue Bestimmungen eingeführt. An der Struktur des Gesetzes ändert sich dadurch nichts. Die Teilrevision knüpft systematisch an die bestehende Regelung an. Der heutige Artikel 57a RVOG über die Datenbearbeitung wird neu zu Artikel 57h RVOG.
2.1.2 Artikel 57a
Absatz 1: Der geltende Artikel 2 Absatz 1 der Kommissionenverordnung definiert ausserparlamentarische Kommissionen als vom Bund eingesetzte Gremien, die für Regierung und Verwaltung öffentliche Aufgaben erfüllen. Diese Umschreibung wird in aktualisierter Form übernommen.
Mit dem im Gesetzeswortlaut verwendeten Wort "ständig" wird zum Ausdruck gebracht, dass auf Zeit eingesetzte Gremien des Bundes wie namentlich Expertengruppen bei Gesetzesvorhaben nicht unter den Begriff der ausserparlamentarischen Kommissionen fallen. Primärer Auftrag der ausserparlamentarischen Kommissionen ist somit die ständige Beratung von Regierung und Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Typische Tätigkeiten ausserparlamentarischer Kommissionen sind beispielsweise die Begutachtung von Entwürfen, die Abgabe von verwaltungsinternen Stellungnahmen, die Mitwirkung bei der Vorbereitung von Geschäften des Bundesrates oder die Prüfung von Geschäften unter besonderen fachlichen Gesichtspunkten.
Keine ausserparlamentarischen Kommissionen sind sodann die Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes, Vertretungen des Bundes in Organen Dritter – sei das in internationalen oder kantonalen Organen oder in Organen von Anstalten und Körperschaften des Bundes - und Gremien, die mehrheitlich aus Bundesangestellten bestehen. Das ist bereits nach geltendem Recht (Art. Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 2 Abs. 2 Bst. a der Kommissionenverordnung) der Fall.
Die Bestimmungen der Kommissionenverordnung über die Leitungsorgane von Betrieben und Anstalten des Bundes, Vertretungen des Bundes in Organen Dritter (Art. 18 f.) bilden nicht Gegenstand dieser Vorlage. Sie werden aber insofern betroffen, als dass die Kommissionenverordnung aufgehoben werden soll. Vorgesehen ist daher, diese Bestimmungen in die RVOV zu überführen. Die Überführung wird zum Anlass genommen, die Weisungen des Bundesrates vom 15. März 1974 für die Vertreter des Bundes in Verwaltungen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften aufzuheben und soweit erforderlich in die RVOV zu übernehmen.
Da die ausserparlamentarischen Kommissionen für den Bundesrat oder die Bundesverwaltung tätig sind, werden sie zum Bestand der Bundesverwaltung gerechnet. Aus diesem Grund sind sie bspw. nicht Adressaten von Vernehmlassungen, da sich diese an ausserhalb der Bundesverwaltung Stehende richten.4 Der Einbezug ausser-
4 Ausdrücklich Artikel 10 Abs. 2 Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 2005 (VlV; SR 172.061.1).