Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2006/54: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen) · 14 Seiten
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neuerungswahlen durchgeführt, die von der Bundeskanzlei vorbereitet werden. Die entsprechende Weisungskompetenz der Bundeskanzlei wird in der RVOV verankert werden.
2.1.5 Artikel 57d
Artikel 57d verankert die Pflicht zur periodischen Überprüfung der Notwendigkeit, der Aufgaben und der Zusammensetzung der ausserparlamentarischen Kommissionen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Aufgabe – falls sie weiterhin vom Bund wahrgenommen werden soll – nicht besser durch eine Einheit der Bundesverwaltung oder von einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation oder Person des öffentlichen oder privaten Rechts erfüllt werden kann. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, dass die Aufgaben, die einer ausserparlamentarischen Kommission zustehen, im betreffenden Erlass oder der Einsetzungsverfügung hinreichend präzise umschrieben werden. Artikel 11 der Kommissionenverordnung bezeichnet den Gegenstand einer Einsetzungsverfügung. Diese Bestimmung soll in der RVOV in aktualisierter Form weitergeführt werden.
Diese Überprüfung erfolgt gesamthaft anlässlich der Gesamterneuerungswahlen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Artikel 57b E-RVOG. Mit der Pflicht zur periodischen Überprüfung kommt der Bundesrat seiner ständigen Aufgabe zur Überprüfung der Bundesaufgaben nach (Art. 5 RVOG). Selbstverständlich können Überprüfungen der ausserparlamentarischen Kommissionen auch ausserhalb der vierjährigen Überprüfungspflicht anlässlich von Total- oder Teilrevisionen von Erlassen der Bundesversammlung oder des Bundesrates vorgenommen werden.
2.1.6 Artikel 57e
Die Anzahl Kommissionsmitglieder soll möglichst klein gehalten werden. Aus diesem Grund sieht Absatz 1 vor, dass die Zahl von 15 Mitgliedern in der Regel nicht überschritten werden darf. Ausnahmen sind besonders zu begründen und kommen dann in Betracht, wenn eine repräsentative Zusammensetzung nur mit einer höheren Mitgliederzahl erreicht werden kann. Weitere Gründe zu einer höheren Mitgliederzahl können sich dadurch ergeben, wenn infolge der politischen Bedeutung der Einbezug von Interessenstandpunkten zu berücksichtigen ist.
Im Weiteren ist eine höhere Mitgliederzahl in Fällen gerechtfertigt, in denen Kommissionen zusammengelegt werden und damit neu nur noch eine Kommission für einen ganzen Sachbereich zuständig ist.
Absatz 2 verankert die Pflicht zur repräsentativen Zusammensetzung der Kommissionen und übernimmt im Wesentlichen die Kriterien nach der heute geltenden Kommissionenverordnung (Art. 9). Das Kriterien "Aufgabe" wird neu aufgenommen, womit erreicht wird, dass sich die konkrete Zusammensetzung einer Kommission nach der Art der wahrzunehmenden Aufgabe orientiert. Unter den Begriff "Interessengruppen" fallen auch Landesgegenden und die Berücksichtigung regionaler Vertretungen.
Nicht nur ausserparlamentarische Kommissionen, sondern auch andere Gremien sind auf Bundesebene beratend oder koordinierend tätig. Absatz 3 hält fest, dass Angehörige der Bundesverwaltung nur in begründeten Einzelfällen als Mitglieder in ei-